Pamdect. L. XXIV. Tit. 1. De donatwnibits inier etc. 737
^'gegeben hat. Die Ausschlagung von Seiten des Ehemannes
a ° e <" nülzt der Frört, wenn die Frau entweder subslicuirt sein
*°'lle, oder iiurli ohne Testament Erbin werden wird. §. 14,
■^"f ähnliche Weise nehmen wir an, dass die Schenkung auch,
Wenn er ein Legat ausschlagen sollte, gelte , wenn die Frau
61 dem Legat substituirt ist, oder auch, wenn man den Fall
Wegen sollte, dass sie zur Erbin eingesetzt sei. §.15. Cel-
' ls hat im zehnten Duche der Dig-cs/u geschrieben, wenn
e >»and gebeten sei, eine Erbschaft, nach Vorwegnähme eines
0s 'immteii Betrags, seiner Ehefrau auszuantworten , und der-
»? " e sie ohne Abzug ausgeantwortet habe, so scheine der
"S'nann mehr die Pilicht, das in ihn gesetzte Vertrauen zu
ec «tfertigew, vollständiger erfüllt, als geschenkt zu haben,
™ telsus hat dieser Meinung einen richtigen Grund bei-
jj. u 6't, weil die Meisten in einem solchen Falle mehr das in
gesetzte Vertrauen rechtfertigen, a/s schenken, auch nicht
^ ail "en, il ass d a s von dem Ihrigen herrühre, was sie von
•J^dem Vermögen reichlicher aiisantworten , indem sie dem
. '" ei » des Verstorbenen Folge leisten; auch glauben wir oft
! lcllt mit Unrecht, dass ein Verstorbener Etwas gewollt, und
Cu nicht darum gebeten habe. Und diese Meinung- hat nochWut bei dem Grund, welcher gebeten worden war, ohne Ab-j ß des Vierthei/s die Erbschaft auszuantworten, und doch jnit,," >te «ansetzung des Vorlheils des Senatsschlusses l7 ) dass a,,i! e geleistet hat; denn der hat in der That das in ihn ge-e zte Vertrauen gerechtfertigt, indem er dein Willen des^«siators Folge geleistet hat. Dies findet dann Statt, wenn er, nicht in h'olge eines Ilechnungsfehlers gethan hat; sonst istri'., u .Zweifel, dass die Zuriickforderuiig des nicht geschuldetenJj ö'ies des| Fideicouuuisses Statt finde. §. 16. Wenn alsoric) ^ Tou ^ em Vermögen ausgegeben wird, so sagt man^ v 'ff > dass die Schenkung gelte. UeberaU also, wo der,U 0 er geschenkt hat , nichts von seinem Vermögen wegge-üo| 1 j!" len ^ at > 0l * er wo ■> a,,cu weun er f^twasj wegnehmenMif' .^ oc ' 1 uer ' welcher [es] empfangen hat, nicht reichers ; , ' R'i't die Schenkung. §. 17. Marcellus untersucht im•iiiy e, |'! e " Buch der Dlgesla , ob die Schenkung gelte , wenn)jjji J * ra u das von ihrem Ehemaune erhaltene Geld, als Ge-a, ls ^ en p* ihren Verwandten * s ) an das Decurionen-CoIIegiuin*> e 8eben habe ? Und er sagt, sie gelte , auch scheine die
S.^S 8 S °' Fc S'^nnum, s. ?. 5. u. 6. L de fideic. hered.
) Welcher Decurio geworden war und beim Antritt seinesr nies sporlulac bezalüen musste.*"»*• jur. civ. II. 47