Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
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733
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I

Pandkct. L. XXIV. Tit. 1. De donatlonibus inier etc. 733

"'ssen, dass eine Schenkung zwischen einem Manne undweiner] Ehefrau so verborten sei, dass da», wag geschehen ist,Tou Hechts wegen nicht gilt. Deshalb gilt auch, wenn es'Was Körperliches sein sollte, was geschenkt wird, die Ueber-8 !| be nicht. Auch wenn [Etwas] Einein, der es sich stipulirt,^»l'rochen , oder durch Acceptilation erlassen sein sollte, sop l es nicht; denn es ist das, was zwischen Mann und Ehe-~**> in der Absicht einer Schenkung vorfallt, von Hechts wegenj" u keiner Gültigkeit. §. 11. Wenn daher Jemand [seiner |^'eiran Gelder gegeben haben wird, so ist es oll'enbar, das«nicht Eigenlhiiin derselben werden , weil es bekannt ist,a, u 'chts körperliches Eigenthum derselben wird. §. l£t»,. ''wenn er seinem Schuldner aufgegeben .haben sollte,0 , 8 Schuldige] der [Ehefrau] zu zahlen, dann fragt es sich,jj! e Gelder Eigenthum derselben werden, und der Schuldnerj reit ' Werde. Und Cclsus schreibt im fünfzehnten Buche, l))g es f n ^ man möchte wohl sagen können , dass sowohlj>. Schuldner befreit sei, als auch die Gelder Eigenthum dese "iannes , nicht der Ehefrau geworden seien; denn auch^ I,u - die Schenkung durch das bürgerliche Recht nicht ver-g . e °"Würde, so würde dies der natürliche Gang des Vorfallsj.> dass das Geld an dich von deinem Schuldner, sodann- von. an die Em» kommen würde, denn durch die Schnelligkeit,'' "Welcher die Handlungen unter sich vereinigt würden,j 6r " e eine Handlung verdeckt 0 ). Sonst würde der Schuldneres . 'anbiger, der Glaubiger der Ehefrau geben , auch seia * Uc ht ii eu oder wunderbar, dass man Etwas durch einenWel T en er '' a '' e ' Denn es ist bekannt, dass auch, wenn der,g e c . er »ich für den Geschäftsbesorger deines Gläubigers aus-ein r e ^ >at ' vou deinem Schuldner auf dein Geheiss Geldd a J * n geii habe, sowohl du die Diebstahlklage hast, als auchent selbst das deinige sei. '§. 13. Dieser Meinung ist es

Öjo. "d » "was Juli an us im siebenzehnten Buche der

cl) e h<>S "' f J [über den Fall] geschrieben hat, wenn ich dem, wel-e 8 2 . Ulr [Etwas] schenken wollte, aufgegeben Laben werde,dj e e,l, erEhefrau zu geben; es sagt nämlich Julianus, dasss eh e V ° U deiner Gültigkeit sei, es sei nämlich ebenso nnzn-fceinaM »°k * ctt °' e empfangene und zu meinem Eigenthum

ftj lte Sache meiner Ehefrau gegeben hätte; und diese

tm S ist wahr.

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»»ortei und iradere sehr oft gleichbedeutend gehraucht wer-alt . So ist in der L. 46. pr. du j. dot. 23. 3. donatio sovielK*V ad ' t! °> vgl. auch Tu. 9. §. 1. cod. und L. 11. " '«ach dem natürlichen Gang waren zwei Handlungen nolhig,'rtlurch a ber, dass der Schuldner gleich an die Brau gab,urae e "»e Handhuig erspart.