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2 (1831)
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644
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644 Pandkot. L. XXII. Tit. 6. De juris et facti tgtiorantia.

auch das Geld, welches durch ein Fideicommiss hinterlasse»worden ist, und welches gezahlt worden ist, nicht zu irg eneinem Zweck hinterlassen worden ist, und wenngleich enoch nicht verbraucht worden ist, sondern hei dem, dem «gezahlt worden ist, noch vorhanden ist, das Recht zur Zuriick-fordernng wegfalle.

10. PAPINIAN. lib. VI. Resp. Unmündige, welcheohne ihren Vormund handeln, werden so angesehen, als konU'ten und wüssten sie nichts.