390 Pandkct. L. XVIH. Tit. 6. De periculo et commodo ei
schlössen worden wäre, wenn näinlicli die Ausprobungjener Zeit erfolgt sein würde? Es wird darauf ankom^
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was die Betheiligten beabsichtigt haben; lässt sich dieS_ ^
ausmitteln, so bin ich der Meinung, der Rauf bleibe auirdie Gefahr aber falle dein Verkäufer, auch über die zur Aprobung bestimmte Zeit hinaus, zur Last, weil er diesehindert hat. §. 1. Ist der Wein in Bausch und Bogen fkauft worden, so braucht nur für die Verwahrung gebaltewerden; hieraus erbellt, dass, wenn der Wein nicbt uVorbehalt der Ausprobung verkauft wird, der Verkäufe'der für das Sauer - noch das Kahmigwerden zu haften o.sondern alle Gefahr auf den Räufer übergehe. Es ist | e .selten, dass Jemand ohne Vorbehalt der Ausprobung ,. vist daher eine Zeit zur Ausprobung nicht festgesetzt ^ ot iso kann der Räufer dieselbe vornehmen, wann er W«*j ,,.bis er solches gethan , hat der Verkäufer die Gefahr z u . .gen, wenn der Wein sauer und kahmig wird; denn t lS «r of ,Zeit zur Ausprobung festgesetzt, so entsteht dadurch ein itheil für den Räufer. §. 2. Ist der Wein im Bausch y. (Bogen verkauft worden, so erledigt sich die Verwahrungder Zeit der Wegschalfuug. Dies ist von dem Falle z"stehen, wenn eine Zeit festgesetzt ist. Ist indessensolche nicht festgesetzt, so bleibt zn untersuchen, ob d er X,käufer auf unbestimmte Zeit ins Unendliche für die * er ( .j,eirung haften müsse. Die richtigere Meinung ist demzu ^was wir oben gezeigt haben, es komme entweder auf <" e ^sieht [der Betheiligten] hiusichllich der Zeitbestimmung ■,oder der Verkäufer müsse den Räufer auffordern, dass^ er«en Wein fortschaife; auf jedeu Fall lnnss der W« 111 jjg
ehe
die
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asser zur
Weinlese uothtfO 1
geschalft werden,
5. PAUL. Hb. V. ad Sabin. — Wenn es am K» l,I %<Iegen hat, dass der Wein bis zur bestimmten Zeit ¥,lC ,. )fiir **geschalft wurde, so hat alsdann der Verkäufer nur o ;s t,haften, was von seiner Seite mit Arglist begangen wo'» j j0 „.Sind z. B. von dem Weine, der sich im Reller he fi,,de ^„,1*'dert Flaschen verkauft worden, und sollen diese erst «J»» y ef -sen werden; so hat, bis zum Erfolg der Zumessnug, de g0 j c l)ekäufer alle Gefahr zu tragen, wenn nicht der Käufe'verhindert hat. xtiefiH
mit Ausnahme der saueren und kahmigen, gekauit u ^_ ^
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haunicht
6. POMPON. Hb. IX. ad Sabin. —Ausnahme der saueren und kahmigen, gekauft n«es mir Nutzen bringt, auch die saueren zu erhalten» ^ptet Proculus, die sauereu und kahmigen We« 1 ^ylt in den Verkauf mit eingeschlossen, obgleich ^^ e»uahine zum Vortheile des Käufers festgesetzt worden;