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2 (1831)
Entstehung
Seite
228
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228 Pandbct. L. XVI. Tit. f. ^rf Senatusconsult. Velleja*

Einrede des Senatsschlusses durch die Gegeneinrede der böse"Absicht abzuweisen.

7. PAPIOTAN. lib. IX. Qnaest. Obgleich also WBürge durch die vorgebrachte Gegeueinrede der bösen Absicl»die Vertheidigung mit der Einrede verliert, so wird er doc«keine Gegeneinrede gegen die Frauensperson haben, weil e'ein Wichtwissen der Thatsache nicht vorschützen kann. D° c "wird es nicht unbillig sein, dass die Geschäflsiührungsklog 8gegen den Vertheidiger gegeben werde, weil das Auftrag 8 "Verhältnis^ durch den Senatsschluss wirkungslos gemacht, ""er durch das Geld des Bürgen befreit wird.

8. ULP. lib. XXIX. ad Ed. Obwohl das Gebe"eines Pfaudes eine Intercession bewirkt, so schreibt gleicIvW<*Julianus im zwölften Buche der Digesten, dass die BiW*"gäbe des Pfandes, wenn [nämlich! eine Frau, als Gläubigen»»die Sache, welche sie zum Pfand erhalten hatte, dem Schuld'ner befreit haben sollte; keine Intercession sei. §. 1. "VVeiJ"eine Frau bei den Vormündern ihres Sohnes eingetreten sc'"sollte, damit diese die Grundstücke desselben nicht verkauf« 0möchten , und ihnen Schadloshaltung versprochen haben soll' 6 »so glaubt P apinianns im nennten Buche der Quästioiie"»dass sie Dicht intercedirt habe; denn sie habe keine frei»« 9Verbindlichkeit übernommen, weder eine alte, noch eine ne» ,e >

\ sondern sie selbst habe diese Verbindlichkeit bewirkt. § **Wenn eine Frau bei dem Ersten für den Zweiten eingetre< csein sollte, bald, darauf für den Ersten bei dem Gläubiger d*f

selben, so schreibt Julian»« Im zwölften Buche der "''

gesten, dass zwei Intercessionen geschehen seien, die eine f''|den Zweiten hei dem Ersten, die andere für den Ersten &«'dein. Gläubiger desselben, und dass darum die Verbindlichke 1 *sowohl dem Ersten, als auch g-eg-en denselben wieder berge-stellt -werde. Marcellus aher bemerkt, dass es einiger U 11 "terschied sei, oh das beabsichtig* werde, dass die Frau W 0Anfang an die Stelle des Andern gesetzt werde, und die I-< aSdes Schuldners, von welchem der Glanbig-er die Verbindlich'keit hat übertragen wollen, übernehme, oder aber ob sie gieich-sam als Schuldnerin überwiesen werde; nämlich so da»*»wenn sie gleichsam als Schuldnerin überwiesen worden »e'>[nur] eine Intercession Statt finde. Deshalb würde nach die» etseiner Unterscheidung- Marcellus im ersten Fall 5 ), wo sie

5) In prima visione; eigentlich miisste es heisscn in seciindi*visione, denn ans dem Folgenden geht hervor, dass derzweite Fall gemeint sei. Solche Verwechslungen komme 1 'bei den Hörn-Juristen auch sonst vor. S. v. Glück a. a- °'

c« Aar.

s. 4or».