Pandkct. L. XV. Tit. 4. Quod jmstt.
221
hat
. so wird cino Klage gegen sie gegeben (mit Bezug«WiHif;) ihr haht's befohlen. §. 7. Wenn ein unmündigerUcir [etwas] befohlen hat, so haftet er nie, wenn er nicht"»»er Beitritt des Vormundes den Befehl erthcilt hat. §. 8.Wenn auf Befehl eines Niessbrauchers mit einem Sclaven
£°utiahirt worden, nicht weniger dessen, dem er im guten
'aiiben Dienste thut, so meint Marcellus, dass die Klage
, * Befehl gegen sie gegeben werden dürfe; welche Ali-
?! cl " ich ebenfalls gutheisse. §. 9. Wenn auf Befehl des
"rators eines unerwachseiieu Menschen oder eines Wahn-
inii I; ,,,„ 0( j er 'Verschwenders mit einem Sclaven contrahirt
forden ist, so g|, M ibt Labeo die Klage aus dem, was auf
, e iehl geschehen, dürfe gegen diejenigen gegeben werden,
e ''en Sclav er war. Dasselbe gelte auch bei einem wirk-
. j eu Geschä'ftsverweser. Wenn aber der Geschäftsverweser
icht der wahre sei, so sagt derselbe Labeo, dass vielmehr
<* e £en ihn gelbst die Klage zu geben sei.
d 2. PAUL. lib. XXX. ad Eiltet. — Wenn auf Befehl
8 y onnundes dem Sclaven des Pllegbefohlnen creditirt wor-
i.'! 1 ,st 5 so glaube ich, wenn zum Nutzen des Mündels cre-
, ""t Worden, die Klage daraus, was der Vormund befohlen
v. ■> sei gegen den Mündel zu geben. §. 1. Wenn auf des
«erri, Befehl der Magd, oder auf des Vaters Befehl der
. °chter, so ist die Klage aus dein, was auf Befehl gesche-
f? 1 ' ft'^ffen erstere zu geben. §. 2. Wenn auf meinen Be-
. e ' mit einem fremden Sclaven contrahirt worden ist, und
' denselben später gekauft habe, so werde ich aus dem,
** s auf Befehl geschehen, nicht haften, damit die Klage,
e Jche von Anfang- wirkungslos gewesen wäre, nicht biiiteu-'«cu ergt 1IaU belLOrame
j 3. ULP. Jib. II. Rcspons. — Der Herr, welcher an-tuen bat, seinem Sclaven gegen f ansehnliche3 Zinsen Geld; u leihen, haftet insoweit, als er Befehl erlheilt; und es hat
" e l f<»ndverbiiullichk.eit in Ansehung der Grundstücke Statt,
e '°he der Sclav ohno die Zustimmung des Herrn cinge-Se <« hat.
*• Idem Vib. X. ad Edict. — Wenn auf Befehl dessen,
ist "hier Verwaltung in Staatsangelegenheiten vorgesetzt
t mit einem öffentlichen Sclaven ein Geschüft abgeschlossen
a °|ueu i s t, so könne, schreibt Pomponius aus dem, was
"Jefehl geschehen, gegen ersteren geklagt werden.
od 5.' PAUL. Hb. IV. ad Plautium — Wenn ein Herr
*t ein Vater, der geborgtes Geld empfangen »oll, Befehl
»eilt hat, die Zahlung an den Sclaven oder Sohn zu