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2 (1831)
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Pandkct. L. XV. Tit. 4. Quod jmstt.

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hat

. so wird cino Klage gegen sie gegeben (mit Bezug«WiHif;) ihr haht's befohlen. §. 7. Wenn ein unmündigerUcir [etwas] befohlen hat, so haftet er nie, wenn er nicht"»»er Beitritt des Vormundes den Befehl erthcilt hat. §. 8.Wenn auf Befehl eines Niessbrauchers mit einem Sclaven

£°utiahirt worden, nicht weniger dessen, dem er im guten

'aiiben Dienste thut, so meint Marcellus, dass die Klage

, * Befehl gegen sie gegeben werden dürfe; welche Ali-

?! cl " ich ebenfalls gutheisse. §. 9. Wenn auf Befehl des

"rators eines unerwachseiieu Menschen oder eines Wahn-

inii I; ,,, 0( j er 'Verschwenders mit einem Sclaven contrahirt

forden ist, so g|, M ibt Labeo die Klage aus dem, was auf

, e iehl geschehen, dürfe gegen diejenigen gegeben werden,

e ''en Sclav er war. Dasselbe gelte auch bei einem wirk-

. j eu Geschä'ftsverweser. Wenn aber der Geschäftsverweser

icht der wahre sei, so sagt derselbe Labeo, dass vielmehr

<* e £en ihn gelbst die Klage zu geben sei.

d 2. PAUL. lib. XXX. ad Eiltet. Wenn auf Befehl

8 y onnundes dem Sclaven des Pllegbefohlnen creditirt wor-

i.'! 1 ,st 5 so glaube ich, wenn zum Nutzen des Mündels cre-

, ""t Worden, die Klage daraus, was der Vormund befohlen

v.> sei gegen den Mündel zu geben. §. 1. Wenn auf des

«erri, Befehl der Magd, oder auf des Vaters Befehl der

. °chter, so ist die Klage aus dein, was auf Befehl gesche-

f? 1 ' ft'^ffen erstere zu geben. §. 2. Wenn auf meinen Be-

. e ' mit einem fremden Sclaven contrahirt worden ist, und

' denselben später gekauft habe, so werde ich aus dem,

** s auf Befehl geschehen, nicht haften, damit die Klage,

e Jche von Anfang- wirkungslos gewesen wäre, nicht biiiteu-'«cu ergt 1IaU belLOrame

j 3. ULP. Jib. II. Rcspons. Der Herr, welcher an-tuen bat, seinem Sclaven gegen f ansehnliche3 Zinsen Geld; u leihen, haftet insoweit, als er Befehl erlheilt; und es hat

" e l f<»ndverbiiullichk.eit in Ansehung der Grundstücke Statt,

e '°he der Sclav ohno die Zustimmung des Herrn cinge-Se <« hat.

* Idem Vib. X. ad Edict. Wenn auf Befehl dessen,

ist "hier Verwaltung in Staatsangelegenheiten vorgesetzt

t mit einem öffentlichen Sclaven ein Geschüft abgeschlossen

a °|ueu i s t, so könne, schreibt Pomponius aus dem, was

"Jefehl geschehen, gegen ersteren geklagt werden.

od 5.' PAUL. Hb. IV. ad Plautium Wenn ein Herr

*t ein Vater, der geborgtes Geld empfangen »oll, Befehl

»eilt hat, die Zahlung an den Sclaven oder Sohn zu