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2 (1831)
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Pandect. L. XV. Tit. 1. De jwcutio.

wenn er (der Sclav) betrügerisch gehandelt hätte, Gewähr S e 'leistet hat, so wird er in den andern Fällen aus demselbenGrunde nichts leisten. Wenn der Sclav ihm soviel .schuld'?ist, wieviel er durch Betrug entzogen hat, so wird er nie' 1verurtheilt werden dürfen. Hieraus ergibt sich folglich, "_ aSauch wenn der Sclav freigegeben oder veräussert worden >> >er auch auf den Grund eines Betrugs noch ein Jahr lang ver "bind!ich bleibt.

27. GAJ. üb. IX. ad Ed. prov. — Auch in Ansehungvon Mägden und Haustöchtern wird eine Klage auf Sonderg 11gegeben, vorzüglich wenn eine' davon eine Trägerin oder y e "berin ist, oder irgend eine gewöhnliche Handleistung vern« 1 'tet , wird um ihretwillen eine Klage gegeben. Auch e" 1Klage auf Niedergelegtes oder Geliehenes, sagt Julian« 8 'könne für sie gegeben werden; aber auch die tribiilorlscuKlage könne gegeben werden, wenn sie mit Waare, die z"'Sondorgute gehört, unter Vorwissen des Vaters oder H eTtGeschäfte machen. Bei weitem weniger ungewiss ist i" 1 "''wenn das, was auf Geheiss des Vaters oder Herrn [in Gesch*"ten] zu Staude gekommen, in [ihren] Mutzen verwendet v^" 1 *den ist-. §. 1. Mau ist einig, dass der Erbe des Herrn a" cl1das abziehen dürfe, was der Sclav , Namens dessen aus "•"''SomJergute -gegen ihn geklagt wird, vor angetretener Erb$ch.9 Jan Erbsachen weggenommen, verzehrt, verdorben hat. §• , .Wenn der Sclav veräussert worden ist, obschon der Prü'tor » l

Kluge aus dorn Soiidergute ein Jahr lang gegen den, welw 1veräussert hat, verspricht, so wird, doch nichts desto we"'S eauch gegen den neuen Herrn eine Klage gegeben ; hu«macht keinen Unterschied, oh er bei ihm ein anderes Soü" e '''gut erworben, oder ob er (der Herr) alsbald, nachdem er l"'gekauft oder in Folge einer Schenkung erhalten hatte, ^ein s°dies] '/Algestanden habe. §. 3. Auch das hat man ungenoinM® 1

und auch Julianus billigt es, das» den Gläubigern durch""'

zu gestatten sei, entweder auf Theile gegen die Einzelne» z "

klagen, oder gegen. Einen auf das Ganze. §. 4. Aber «"

selbst, welcher den Sclaven verkauft hat, glaubt Julian 1 "*'sei nicht zu gestatten , auf das, was er vor dein Verka'"'crcdiürt hat, gegen den Käufer aus dem Sondergute M» V*"gen. §■ 5. Aber auch wenn ich einem fremden [Sclaven] V 0 ""schösse gemacht, ihn angekauft und dann veräussert hat" 3 'glaubt er ebenfalls nicht, dass mir gegen den Käufer ein &&&*"mittel gegeben werden dürfe. §. 6. Gegen den Verkäufer aber»glaubt er, dürfe mir ein Jahr lang, vom Ankauf an «•erechneheine Klage auf das gegeben werden , was ich dein Scla^e»vorgeschossen, da er noch fremd war, nach Abzug dessen, vvj 1der Sclav an Sondergut hei mir haben möchte. §. 7. Gleich'

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