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2 (1831)
Entstehung
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174
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174- Pandkct. h. XIV. Tit. 6. Do ScnuUiscomullo Mcicedoit'

0. ULP. üb. XXIX. ml Ed. Wenn er nber, naohtlfl»er Hausvater geworden, eine Sache verpfändet hat, so ist ? "sagen, es müsse die Einrede des Senatssclilusses, bis auf «'-"Betrag des Pfandes , ihm abgesprochen werden. §. 1. Wen"ein Sohn Geld, was ihm ein Aiidrer geschenkt, seinem Gl»"'biger auszahlt, kann dann der Vater es vindiciren oder zurück'fordern? Julianns sagt, falls das Geld ihm nnter der P e 'dingimg geschenkt worden sei, den Gläubiger ZU bezahlen, s "sei dasselbe als unmittelbar vom Schenker an den Gläubigübergegangen zu betrachten, und die Münzen werden u 8 'Eigenthum des Empfängers ; habe er ihm aber unbedingt g*schenkt, so sei der Sohn zu Veräusserung derselben nicht 1'°'fugt gewesen, und es stehe daher, wenn er bezahlt habe, dei"Vater die persönliche Klage auf alle Fälle zu. §. 2. D>es erSenatsscliluss geht auch die Haustochter an; und es thut i>id |lf 'zur Sache, wenn angeführt wird, dn.ss sie sich von solche" 1Gelde Schmuck angeschafft haben; denn auch Einem, *»einein Haussohne geliehen hat, wird nach dem Beschluss " e9erlauchten Halbes (miiplisshni nrdi/ü.s) die Klage vorsagt, ol'" cdass es einen Unterschied macht, ob das («eld verthan o« 6 'noch im Sondergiit vorhanden ist. Um soviel mehr wird als"

nach der Strenge des Senatssclilusses ein Contract zu verW'''

fen sein, wodurch man einer Haustochter Geld geliehen I' at '

§. 3. Wicht allein der Ifaiissohn und sein Vater werden S-

scliützl, sondern auch sein Bürge und dessen Machtgeher,wel<* c

ihrerseits den Auftragsregross haben-'' 1 ), es wäre denn, d' lSsie in der Absicht, zu schenken, intercedirt hätten; denn ;, ' s 'dann wird, da sie keinen Hcgress haben, der Senatsscn'»*nicVit anzuwenden sein. Aber auch wenn sie nicht in d etAbsicht zu schenken, jedoch mit Willen des Vaters iiitercefl"'Italien, ist der ganze Contract als vom Vater gebilligt an**'flehen. §. 4. Aber auch die, welche für einen Jtansaohn <>"" c

Willen seines Vaters gebürgt haben, können, was sie deslü 1 '

bezahlen, nicht zurückfordern; denn so hat es der Kais e

riadrian bestimmt, und man kann sagen, dass sie nicht *"'rückfordern können. Sie sind aber durch eine unverjiihrbi"Einrede gesichert? - Ja, aber dies ist auch der Sohn selbS'Jund dennoch kann er nicht zurückfordern; denn eben dieje" 1 'g-en können das Gezahlte nicht zurückfordern, welche z"Strafe für die Gläubiger von der Klage frei sind, nicht KPdas Gesetz sie der Verpflichtung 1 ledig niacLeu wollte/ """gleich sie aber das Gezahlte nicht zurückfordern können,

10. PAUL. lib. XXX. ad Ed. weil die natiirli* 8Verbindlichkeit bleibt,

58) D.h. an den Sohn haben würden, wenn sie zahlen iniiss' 6 "'