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2 (1831)
Entstehung
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167
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Pandkct. L. XIV. Tit. 6. ()uod cum eo, qui in alicna etc. 167

■*• er unter fremder Gewalt stand, so wird richtig- zu sagense iu, dem zuerst Besitz Ergreifenden gebühre der Vorzug', es>vure denn, dass ein Bevorrechteter erschiene; denn ein sol-cher wird von Kechtswegen zuerst zu bedenken sein. Sinda W Gläubiger vorhanden, welche mit ihm contrahirt haben,"achdeui er zu eigenem Rechte gekommen, »o werden sie,S'aube ich, zu berücksichtigeil seiu.

. 4. Iukm Hl,, XXIX. ad Ed. — Wenn aber der Sohn zu^»eiu nicht geringen Erbtheile eingesetzt ist, so hat der Glau-be** die Wai.l, ihn entweder nach Verhältiüss seines Erb-teils, oder aufs Ganze zu belangen. Hier wird es aber demErmessen des Bichters zu überlassen sein, ob er nicht etwa*ul soviel, als er zu leisten vermag, belaugt werden müsse.*{ i • Bisweilen aber wird gegen den Sohn die Klage aufs^auzo zugelassen, wenn er gleich enterbt oder der Gewalt*'"la8seii ist, dann nämlich, wenn er sich fälschlich für einen

«uisvuter ausgegeben hat, als man mit ihm coutrahirte; denn.'"'N) schreibt Marcellus im zweiten Buche der Digesten,lst <* Wegen seiner Lüge zu belangen , wenn er gleich nicht"»viel leisten Kann. §. 2. Obwohl aber aus dem t'ontracte^" e Klage gegen ihn |nur] auf soviel, als er zu leisten ver-l'! a 8'> bewillig! wird, so wird er doch aus Vergebungen auf»

a »ze verklagt werden können. §. 3. üebrigeus kommt manH ° H dein Sohne zu Hülfe", nicht dem Erben desselben; denn**«» f aniniunus schreibt im neunten Buche der Ouästionen,?*fy d 0il £ rheu j es s 0 ] Jlies se i die Klage aufs Ganze zu ge-

. eu • §. 4. Ob aber uueh die Zeit ZU berücksichtigen ist, so

a ' s > Wenn der Sohn sofort belangt wird, die Klage [nur]

^ soviel, als er leisten kann, getfrfjen, wem« es hingegen

rst «ach vielen Jahren geschieht, solche Nachsicht ihm nicht

8 e h'0"nt werde? leb halte dafür, dass hierauf Bücksicht zu'^binen sei; denn darin besteht eben die Untersuchung der

ac ' il) - §. 5. Wer die SoudergiirsLIage migestel/t hat, wo er*"* dem vorhergegangenen Geheiss (quodjussti) Wagen konnte,j eJjf iu soicLem BechtsverLä'Ztniss, Jas« er noch nachher ausy Hm Geheiss klagen kann-, dieser Meinung ist auch Procu-j" 8, Wenn er aber in Folge einer Täuschung die Sonderguts-

äge angestellt hat, gluubt Proculus, es müsse ihm JS ) ge*

lert worden; welche Meinung gegründet ist.

t . 5. PAUL. lib. XXX. ad Ed. — Wenn ein Haussohi.

J? . zeUuu «es Vaters verklagt und verurtheilt ist, so muss

o^ffen Um ; nachdem er der väterlichen Gewalt entlassen oder

»iMbt worden ist, die Klage auf soviel, als er leisten kann,*> c £eben weiden. §. 1. Wenn dem enterbten Sehne die vnter-

*) Ebenfalls mit der Klage au« dem Geheiss.