142 Panoict. L. XIV. Tit. 1. De cxcrcitovia actione.
wird, wenn sie getheillo Geschäfte haben, zum Beispiel derEine das Verdingen, der Andere das Eincassiren, so wird derMieder so weit durch sie verpflichtet werden, als eines Jede"Geschäfte gehen. §. 14. Auch wird, wenn er sie so äuge'stellt hat, wie es meistens geschieht, dass Keiner ohne denAndern etwas thun solle, derjenige, der mit Einem contrahirf)es sich selbst zuzuschreiben haben 5 ). §■ H>« Kheder od erSchiffsherr °) (exercilor) heisst der, dem alle Nutzungenund Einkünfte gehören, er mag nun Eigenthümer des Schil' eSsein, oder es von dem Eigenthümer im Ganzen gepachtet ha-ben, es sei auf Zeit oder auf immer. §. 16. Es kommt iibptgens wenig darauf an, ob der Ilheder eine Mannsperson i 8 'oder ein Frauenzimmer, ein Hausvater, ein IJaussohn oder e>"Sclav; wenn aber ein Unmündiger Kheder ist, so wird dieAutorität des Vormunds nö'thig sein. §. 17. Man bat übrige«*die Wahl, ob man den Kheder, oder den Schilfer belangenwill. §. 18. Gegenseitig aber wird dem Kheder wider den-jenigen, die mit dem Schilfer conlrabirt haben, keine Klageversprochen 7 ), weil er nicht dieselbe Hülfe bedurfte. Sonderner kann den Schilfer entweder, wenn er ihm um Lohn dien')mit der Mietbklage, oder wenn unentgeltlich, mit der Auftrag«'klage belangen. Indess pflegen die Präfecten 8 ), zu Beförde-rung der Getreideziifuhr, und die Statthalter in den Provinze»)den Kbedern auf den Grund der Verträge der Schiffer ausser"ordentlichen Beistand zu gewähren. §. 19. Wenn der Khede'in der Gewalt eines Andern steht und mit dessen Willen dieKhederei treibt, so wird wegen dessen, was mit seinem Seh»'fer gehandelt worden , wider den, in dessen Gewalt de fKheder steht, die Klage gestattet. §. 20. Obwohl aber vW'der den, in dessen Gewalt der Kheder steht, die Klag 0bewilligt wird, so wird sie doch nur dann zugelassen, we» 0er mit dessen Willen das Khedergeschäft treibt. Es kö»*neu aber diejenigen, die die [väterliche oder Herren-|l> e "walt über den Kheder haben, ihrer Einwilligung halber deS'wegen uufs Ganze belangt werden, weil die Khederei mit de"wichtigsten Angelegenheiten des Staats in Beziehung- stel»*'
Die Factoren hingegen sind nicht eben so nützlich; daher !■*'
ben diejenigen, welche mit einein contrahirt haben, der i>» 1Wissen seines Herrn mit Waaren, die zu seinem Soudcrg"'
5) Dass der Rhcder ihm nicht verbindlich wird.
6) Ersterer Ausdruck ist im Deutschen bei Seeschiffen, leztererbei Flimschiffen gebräuchlich.
7) Vom Prätor im Edict.
8) Der Sladt Bora.