s et aäf. etc.
ater, Gross-ater; Valer,Urvater; Va-
Aeltervaler;ater, Aelter-f, weun dieitler begreift,echzehn Per-r des Gross-Jters und deren begriffen;ussgrossvater,ivater, Gross-Vater, Gross-ivaterabruder;, Grossgross-i, wenn diergesetzt wer-ssgrossvaters-ir, wie wirigen, um dena geht , von
, d. b. derer des Vater»jrselbeu Auf-ng, dass hierDie Gross-ssgroHSvaterSfMutter; A»-eselben, p' oS)S»gro88vater»ler, d. h. diecb wester deSeibt dieselbe»letzt gestellt
welche W»*alrmis, p>' 0 ', welcbe ««*rs oder ihreriders , d. "•oder Eiikdssgrossrater«ler mit den»cht Personenie schon g e *
Pandkct. L. XXXYIII. Til. IQ. De gradibus et ndf. etc. 981
«agt, doppelt verstanden werden, und also in vier Personender Sohn des Grossvatersbruders und in ebenso vielen dieTochter. Sohn und Tochter der Grossvatersschwester, d. h.Sohn und Tochter der Schwester des Grossvalers, oder Enkelund Enkelin des Grossgrossvaters und der GrossgrossmutterVon der Tochter, Geschwisterkinder mit dem Vater oder der'Mutter; die Zahl der Personen ist die obige. Sohn und Toch-ter des Grossmutterbruders, d. li. Sohn und Tochter des Bru-ders der Grossmutter, oder Enkel und Enkelin des Grossgross-vaters oder der Grossgrossmutter vom Sohn, Geschwisterkindermit dem Vater und der Mutter; die Zahl ist dieselbe. Sohnund Tochter der Grossmutterschwester, d. h. Sohn und Toch-ter von der Schwester der Grossmutter, Enkel und Enkelindes Grossvaters und der Grossmutter von der Tochter, Ge-schwisterkinder mit Vater und Mutter; die Aufzählung istdieselbe. Die Personen, welche wir vom Sohne des Gross-vatersbruders an aufgezählt haben, weissen in Bezug auf den,um dessen Verwandschaft es sich handelt, Grosselternge-Bchwisterkinder; denn, sagt Massurius, wen Jemand, derdessen Vaters oder Mutter Geschwisterkind ist , Grossehern-ßeschwisterkind nennt, der wird von ihm Geschwisterkiudes-kind genanut (6). Enkel und Enkelin des Vatersbruders, d. h.des väterlichen Grossvaters oder der väterlichen GrossmutterGrossenkel und Grogsenkelin vom Enkel oder der Enkelin, die derSohn erzeugt bat, oder Sohn und Tochter der Geschwister-kinder beiderlei Geschlechts; diese machen acht Personen aus,vier Enkel und vier Enkelinnen , weil auch der Vatersbruderdoppelt verstanden wird, und sich der Eukel oder die Enkelinunter jeder einzelnen Person der Vatersbriider verdoppelt.Enkel und Enkelin der Vatersschwester, d. h. des väterlichenGrossvatera oder der väterlichen Grossmutter Grosseukel undGrosseukelin von dem Enkel oder der Enkelin , die von derTochter abstammen, oder Sohn und Tochter der Geschwister-kinder beiderlei Geschlechts. Enkel und Enkelin des Mutter-hruders , d. b. Grossenkel und Grosseukelin des mütterlichenGrossvaters und der mütterlichen Grossmutter; übrigens ist hierAlles ebenso wie beim Enkel oder der Enkelin des VatembruderB.Eukel und Enkelin der Mutterschwester, d. h. Grossenkel undGrossenkelin des mütterlichen Grossvaters oder der mütterlichen«rossmutter vom Enkel oder der Enkelin, die von der Tochtergeboren worden sind; die Zahl der Personen igt dieselbe.Allen denen, die wir vom Eukel des Vatersbruders an auf-gezählt haben, ist derjenige, um dessen Verwandschaft es sich«andelt, Grosselterugeschwisterkind, denn er ist Geschwister-kind mit ihrem Vater oder ihrer Mutter (7). Des Bruders