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3 (1831)
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937
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Pakdkct. L. XXXVIH. Tit. 2. De bonisjiberiorum. 937

tien] besessen, indem sein Nachlass -wegen der' Hinzurechnungdes Vermächtnisse» theurer habe yerkauft werden können, undes komme nichts darauf an, ob der eingesetzte Erbe das demFreigelassenen hiulerlassene Vermäcbtuiss ausschlage oder nicht;denn es werde auch wenn über das Falcidische Gesetz Frageentstehe, ein solches Verinä'chtniss, obwohl.es ausgeschlagenWorden , dennoch den Veruiächtnissinhabern [zu Gunsten] indag Viertheil der Erbschaft eingerechnet.

27. Idem üb. IV. Quaest. — Wenn der Enkel beiLebzeiten des Sohnes enterbt wird, so wird ihm die Enterbungrü'cksichtlich des Nachlasses der grossväterlichen FreigelassenenTon Nachtheil sein.

28. FLORENTIN. IIb. X. Ttistit. — Wenn wider denFreigelassenen die Todesstrafe verhängt worden sein wird, sodarf seinen Freilassern das Recht, was sie an seinen Hachlasghaben würden, wenn derjenige, wider den die Strafe verhängtWorden , natürlichen Todes gestorben wäre, nicht entrissenWerden; der übrige Theil des Nachlasses aber, der nach bür-gerlichem Rechte nicht dem Freilasser gebührt , kann vomFiscus in Anspruch genommen werden. §. 1. Mit dem Nach-lass derer, die sich aus Furcht vor einer Anklage selbst dagLeben genommen haben , oder davon gelaufen sind, wird esebenso, wie über den JYachlass Verurteilter bestimmt wor-den, gehalten.

29. MARCIAN. Iib. IX. Imh't. — Wer auf den Grundeines Fideicommisses freigelassen wird, iBt zwar Freigelassenerdes Freiiassers, und letzterer kann als solcher zum JYacLlass-hesitz sowohl wider den Testameutsinhalt als testanientslosgelangen, Dienste kann er ihm aber nicht auferlegen, nochauferlegte von ihm fordern. §. 1. Hat aber der VerstorbeneSeinem Sohne einen Sclaven vermacht, und ihn um dessenFreilassung gebeten , in der Absicht, dass er das volle Rechteines Freilassers liaben solle, so lässt sich behaupten, dass erOachher mit vollem Rechte Dienste auferlegen könne.

30. GAJ. lih. II. ad Ed. Pracl. Urh. etc. — Wereineu väterlichen Freigelassenen in die Sclaverei darum zurück-fordert , um sich die Schadloslialtuug wegen Entwehrung zu«riiaiten, verliert die Eechtswohlthat des JSachlassbesitzes nicht.

3t. MARCELL,. Iib. IX. Dig. — Ein Freigelassener^ermachte seinem Freilaaser ein Landgut, da» er von ihm ge-kauft hatte , aber einem Dritten gehorte , und der Freilasser"eschloss, dieses Vermächtniss anzunehmen; hier kann der-•elbe den Nachlassbesitz wider den Testameutsinhalt nicht em-pfangen , wenn ihm auch dag Verinächlnisg gar nichts nützt,>VeiJ ihm der Freigelassene eine ihm nicht. gehörige Sache