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3 (1831)
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901
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ronatus.

Pandkct. C. XXXVH. Tit 14. l)c jure patronaius. 901

her Jemandlötbigt hat,traft. §. 3.r genöthigt,sieht gethan» wider aßtt, und blo*o, sagt J"-;s hafte dert Labe, garletz de iiut'einem Frci-isb er keine:ht heirathen'ollen.,. _ Deriine Sclavi«licht ö'Jfeiit-ichen wäre,ä'nfer einem> werde siedes frühem1 verordnet,n der Frei-nach ihre/nZuweilenrafe belegt,oinmen und1 dann frei'

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9. Idkm lib. IX. Rcgul. Söhne, die sich der Väter-lichen Erbschaft enthalten, verlieren dadurch ihr Hecht, d.usie au väterlichen Freigelassenen haben, nicht; auch nichtjWenn sie aus der Gewalt entlassen worden. §. i. Damitgewisse Personeu au dem Nachlass eines Freigelassenen keinenA-ntheil haben, ist durch das Gesetz ausgeschlossen worden,Wer eines Capitalvergehens schuldig verurtheilt und nicht wie-der in den vorigen Stand eingesetzt worden iit, wer Angebt*e 'ner schiuipllichen Handlung gewesen, oder wer, in eineinAlter von über fünfundzwanzig Jahren, seinen väterlichen Frei-gelassenen eines Capitalrerbrechens angeklagt hat.

10. TERENT. CLEMENS lib. IX. ad legi Jul. et Pap.Derjenige Freilasser, der einen Freigelassenen eiues Capital-rerbrechens angeklagt hat, wird vom JVachlassbesitz wider denTestamentsinhalt ausgeschlossen. Ein Capitalverbrechen, glaubteLabeo, sei ein solches, dessen Strafe der Tod oder die Ver-weisung sei. Als Ankläger ist derjenige zu betrachten, werden Namen des Freigelassenen angegeben hat 7T ), er inüsstedeun die Auklage zurückuehnien. Diese Meinung, berichtetServilitis, habe auch Proculus getheilt.

11. ULP. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Dieser wirda "eh nicht zur gesefzmässigeu Erbschaft zugelassen, die nachdein. Zwölftafelgesetz anfällt.

12. MODESTIJV. üb. I. Resp. Cajus Sejus ernannte,Nachdem er bei seinem Ableben ein Testament errichtet, untereinen Söhnen auch seinen Freigelassenen Julius, wie wenn*r auch ein Sohn wäre, auf einen Thcil zu seinem Erben.*eh frage, ob er durch einen schriftlichen Ausdruck dieser Art

"äs Standesrecht des Freigelassenen verändern könne ? M o-.^Cstinus hat geantwortet, er könne das StandesrecUt nichtVerändern.

13. Idem lib. I. Pand. Ein ilanssohn kann einen2 « seinem Sondergute gehangen Schreit nicht freilassen; auf"eheiss seines Vaters aber kann er es; dieser wird daun,tyeun er freigelisiten worden, Freigelassener des Vaters.

14. ULP. Üb. V. ad leg. Jul. et Pap. Wenn ich^schworen habe, das« ich Freilasser sei, so erlange ich da*

«nrch iii c l,t die Hechte eines solchen in Bezug auf die Erbfolge,^eil der Eid keinen Freilasser inachen kann; anders hingegen'*" es, wenn gerichtlich erkannt worden ist, dass Jemand Frei'la sser sei, denn dann wird es hei dem Erkenntnis» sein Be-Menden behalten.

17) Nomen de fern;, lieissJ sonst auch metaphorisch: ankla-gen überhaupt.