Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
889
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cundum lab.

Pandkct. L. XXXVn. Tit. 11. Be B. BP. secundum tab. 889

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des Testamentsinhalts zn erhalten. §. 3. Das Testament mussaber beim Ableben des Testators einmal vorhanden gewesensein, wenn es nachher auch aufgehört hat, vorhanden zu sein;der Nachlassbesitz kann dahor auch gefordert werden, wenn esnachher verloren gegangen ist. §. 4. Doch inachen wir dieWissenschaft zu einem Erforderniss, nämlich der Erbe mussgewusst haben, das« ein Testament vorhanden sei, und dessensicher sein, dass ihm der IVachlassbesitz angefallen sei. §. 5.Wenn Jemand ein Testament in zwei Exemplaren gemachthat, und das eine davon vorhanden ist, das andere nicht, soWird das Vorhandensein eines Testaments angenommen , undes kann der Nachlassbeaitz gefordert werden. §. 6. AuchWenn er in zwei zu gleicher Zeit besiegelten Urkunden ver-schiedene Erben eingesetzt hat, und beide Testamente vorhan-den sind, so findet aus beiden, wie ans einem einzigen, derNachlassbesitz Statt, weil dasselbe für ein einziges Testamentsn halten ist, und mau beide als das letzte betrachtet. §. 7.Hat aber der Testator dag eine als Testament errichtet, unddas andere nur als Abschrift, so wird, wenn dasjenige vorhan-den ist, welches der Testator als [Original-] Testament belrach*tet wissen wollte , der Nachlassbesitz gefordert werden köiifBen, nicht aber dann, wenn nur die Abschrift vorhanden war,Wie Poinpouiug schreibt. §, 8. Der Prütor verlangt, dassder/enige, dessen Nachlasses Besitz erlheilt wird, zu den beh-den Zeitptiucten das Recht, ein Testament zu errichten, gehabthaben müsse, wo er dag Testament errichtet, und wo er stirbt.

Hat daher ein Unmündiger, oder ein Wahnsinniger, oder irgend

einer von denen, die kein Testament errichten können, ein sol-ches errichtet, und ist nachher, nach erlangter Testamenfs-ftihigkeit, gestorben, so wird der Nachlassbesitz nicht gelordertWerden können. Auch aber wenn ein Haussohn in dem Glau-ben, er sei Hausvater, ein Testament errichtet hat, und nach-her zur Zeit seines Ablebens als Hausvater befunden wird,*aun der Nachlassbesilz zufolge TestameuUinballs nicht gefor-dert werden. Wenn aber ein Haussohn, der Veteran ist; ei«Testament über sein im Felde erworbenes Soudergut macht,Nachher ans der Gewalt entlassen , oder auf. andere Weise«ausvater geworden und dann gestorben ist, so kann der Be-hv tz seines Nachlasses gefordert werden, §.9. Wenu hingegenJemand ein Testament gemacht und darauf die Testaments-fähigkeit verloren hat, eutweder durch Walmsinn , oder da-durch , dass ihm die Verwaltung seines "Vermögens Gerichts-wegen untersagt -worden ist, so kann der Besitz seines Nach»langes gefordert werden, weil sein Testament als zu Rechtbeständig gilt; und dies wird im Allgemeinen von allen Per-sonen dieser Art gesagt, die zur Zeit ihre« Tode* dia Testa»