io Edicio.
Pandkot. V. XXXVH. Tit. 10. De Carboniano Edicto. 887
lert, und ioi Freilassersen zu wer-i kein Streit:hen DecreiSihren bis aufi. §. 8. Esr den Nacb-ie eingesetz'»lts zugleichrlien : wei>°besitz wid erfangen habe»lischeu Edict»micntsinbal'»
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honianischen Edicle erlbeilt werden; verweigert werden inusser ihr aber, wenn sie dem Erbeu den Eid angetragen [unddieser ihn geleistet] hat, weil der Besitz nach Erwägung derSache ertheilt wird , damit nicht entweder der dem Erben er-teilte Nachlassbesitz ein Vorgreifen in der Entscheidung be-wirke, oder, wenn er verweigert worden, dem Unmündigen»ein ordentliches Kecht entreisBe.
11. PAPIN. üb. XIII. Quaest. — Wenn der Sohn, dersine Aufechtung erleidet, ohne die Rechtswohlthat des PrätorsErbe werden kann , etwa weil er als solcher eingesetzt wor-den, so kommt das Cnrbonianiscke Edict nicht zur Anwendung,-"gleichen ebensowenig, wenn die Gewissheit vorhanden ist,das», wenn er auch ein Sohu sei, er dennoch nicht Erbe seinWerde, z.B. wenn Titius zum Erben eingesetzt worden, undin Abrede gestellt wird, das» ein enterbter Nachgeboreueroder Unmündiger Sohn sei. Es trägt auch hierbei nichts zurSache aus, dass zuweilen einem solchen aus andern Gründendaran gelegen »ein kann, das» er ein Sohu ist, z. B. wegendes Nachlasses eines von einer andern Mutter geborenen Bru-der», oder der Berechtigungen an Freigelassenen und Begräb-nissen; denn Fälle dieser Art gehen bekanntennaassen das Car-»onianinche Edict Dicht» au.
12. Idem lib. XIV. Qi/ncsl. — Der eingesetzte Erbe,Wider den ein unmündiger Sohn, von dein behauptet wird, er8 ei untergeschoben, aus dem ersten Theile des Edicts denNachlassbesitz fordert, kann nicht, nach Art de» gesetzmässi-gen Erben , einstweilen den Naculassbeaitz in Gemässheit de»Testainenlsiuhalls erhalten; stirbt aber der eingesetzte Erbe,°der der, welcher den Naculassbesilz testamentsloa erhaltenkonnte in der Zwischenzeit, go mnss ihren Erben geholfenWerden. Denn wie, wenn »ie wegen der Wirkungslosigkeitdes Hechts, oder durch den Rechtsstreit in Ungewissheit ge-setzt, die Erbschaft uicht haben antreten können ?
13. PAUL. lib. XI. llesp. — Titia gebar nach, demTode ihres Mannes eine nachgeboren werdende Tochter ; Sem-pronius warf derselben vor dem Prov'incialpräsAdenten das Ver-brechen des Ehebruchs vor. Ich frage, ob der Punct wegendes Ehebruch» bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben wer-den müsse, damit der Nachgeboreneu durch Vorgreifen in der««»Isclieidung kein Nacu.lheil zugefügt werde? Paulus hatSeaiifworfel: wenn der Unmündigen , von der die Rede ist,
keiu Streit wegen des väterlichen Nuohlasses erhoben wird,»o haben die Vormünder keinen (»rund, zu verlangen, das» diesefrage bis zur Zeit der Mündigkeit der Mündelin verschobenWerde.
U. SCAEVOLA lib. II. Rcq>. - Es ist die Frage, ob