Pandkct. h. XXXVI. Tit. 2. Quando dies legatoiwm etc. 793
*"nfundzwanzigsten Jahre gestorben ist, so, Labe ich mich ang-& e *|>rochcii, sei dag Fideicommiss auf des Knaben Erben über-tragen ; denn es sei blos eine bestimmte Zeit für die Zahlung'es Capitals bestimmt, nicht dem unbedingt hinterlnssenen Fi-deicommiss eine Bedingung beigefügt. Da aber das Fideicom-jN'ss von dem nicht gefordert werden könne , bei dein er [derTestator] gewollt, dass es [zinsbar] belegt werdeii sollen,^egen dieser Worte : uud dass dasselbe meinem Pfle-Regohn nach dem Tor gedach ten erreichten Lebens-jahre ausgezahlt werde, dafür wirst du sorgen 10 ),80 niuss das Fideicommiss von den Erben gefordert werden,deren Sache es war, sich die Rückzahlung des Geldes stipn-'Ten zu lassen ; Bürgen können jedoch von dem nicht gefordertVerden; dessen Redlichkeit der Testator hat vertrauen wollen.»• 2. Ein Vater wollte, dass seine Gattin von den Nutzungen™ e >"jenigen Vermögensstiicke, die er derselben vermacht hat,Jährlich so und soviel zu dem Erbantheile seines Sohnes, aus-K * r dessen Unterhalt, den er der Mutter auch aufgetragen hatte,Ijjs zu dessen fünfundzwanzigstem Lebensjahre zulegen solle;Jheses Fideicommiss ward nicht als mehrere, sondern als eine«10 bestimmte Theilzahlungen vertheilt betrachtet, und [daher'"genommen], dass, wenn der Sohn vor dem gedachten Le-bensjahre mit Tode abgegangen sei, das Fideicommiss für die"orige Zeit auf seinen Erben übertragen werde; es kann je-doch das Geld nicht zu Anfang eines jeden Jahres gefordert^erden, weil der Vater wollte, dass [der Zuschuss] an den*°un von den der Gattin ausgesetzten Nutzungen geschehen*°''e; hätte übrigens der Vater alljährlich eine bestimmte Summe"eldes zu Alimenten für den Sohn bestimmt, ko erscheintZweifelsohne, wenn die Person wegfällt, der Grund dieser^ßistung erloschen.
27. SCAEVOLA üb. III. Rcsp. — Es getzte Jemande "ien liansgofan zur Hälfle zum Erben ein, und ertheilte ihma "ch unbedingt * ') ein Fideicommiss, wobei er in seinem Testa-mente folgendes verordnete: wenn ich den Lu cius Ti ti u **«m Erben eingesetzt habe, so will ich, das« er
le Erbschaft unter der Bedi%gnng antrete, wennf r von der väterlichen Gewalt befreiet worden
*'• Hier ist die Frage entstanden, ob, wenn die ErbschaftJ°" seineu Miterben angetreten worden ist, der Verfalltag iea
e jn UauHsnliu ausgesetzten Vermächtnisse« [damit] eingetretenSei ? Antwort: wenn dasselbe unbedingt ertheilt worden ist,"" kann er das Fideicommiss von seinem Miterben nach des-
10) Hierin liegt nur eine Anmahnung, TTeatphal S. 651.*1) Mit Cujac. Obs. Üb. XXYI. 31.