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3 (1831)
Entstehung
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718
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718 Pjlndeci. L. XXXVI. TU. 1. Ad SC. Trebellianum.

nicht Erbe sein wird, und darum eine Erbschaft f»'verdächtig erklärt, nm das Verina'chtniss nicht zu verlieren,so müsse ihm der Betrag des Vermächtnisses vom Fideicoin-missinhaber angeboten, und darnach könne er selbst [zum Erb-antritt] gezwungen werden; Juli an us lässt dabei nicht BBidas» er das Vermächtniss, gleichwie wenn er die Erbschaftnicht angetreten hätte, von seinem Miterben in Anspruchnehme, denn er hat [in der That] angetreten, sondern i» annimmt vielmehr an, dass ihm der Fideicommissinhaber dasselbeentrichten müsse. Auch wenn er angibt, ein Interesse ande*rer Art dabei zu haben , wird er nicht znm Erbschaftsanteilgenölhigt, ausser wenn ihm der Fideicommissinhaber den Nach-theil oder Vortheil vertritt, oder ihm die Last vom Prätor er-lassen wird, deren Uebernahme er verweigert. §. 1. DerseH> aJulian ns sagt: wenn Zwei von einem Valer zusammenmit 9 ) dessen unmündigem Sohn zu Erben eingesetzt, auch ihmsiibstituirt worden seien, so genüge es für den, der im zweitenTheile eines Testaments ein Fideicommiss erhalten hat, einender eingesetzten Erben zum Antritt der Erbschaft des Vater*zu zwingen; denn wenn dies geschehen, und [somit] des Va*ters Testament bestätigt worden sei , so können beide zu'"Erbschaftsantritt und deren Herausgabe in Folge der Substit«"tion genöthigt werden. §. 2. Es kommt darauf an, ob & iBHerausgabe nur an Jemanden, der gegenwärtig ist, oder an cDeinen Abwesenden geleistet werden könne, wenn »ein G**schäftsbesorger den Prätor darum angebt. Ich glaube, das»der eingesetzte Erbe auch von einem abwesenden FideicoW"missinhaber zum Erbschaftsantritt und deren Herausgabe g e *nöthigt werden könne, ohne dass der Erbe nöthig- habe z "besorgen, in Schaden zu gerathen; denn es kann ihm vomPrätor geholfen werden, gleichviel ob ihm Sicherheit besten'worden ist, oder nicht, und wenn der Fideicommissinuab erauch gestorben ist, bevor ihm die Erbschaft herausgegeb e0worden; denn es findet sich ein Beispiel der Art in einei"llescripte des Kaisers Pius bei Gelegenheit folgenden Falls 1

9) Des Cujaciiis (Obs. lib. XXVI. cap. 1.) Gründe, nach1. 27. {. 5. dies. Tit. statt cum hier eocheredato zu lesen, sin»von ausserordentlichem Gewicht; ihm folgen Thom. P*"pillon. de substit. jmp. cap. b- (T. O. IV. 735.) und WeSt'

phal a. a. O. S. 1251. Dagegen ist Franc. Mars. Go*^donius Praetermissa jur. ein. cap, \1. ^T. Ö. II. p- 8tij>-jClaud. Chiflet. de Success. cap. 14. {ib. 708.) benW 1die Streitfrage nicht,' folgt aber der gewöhnlichen Lesart-Labitt. (in Ind. Us. Fand. cap. 5. f. 19.) scheint seine"»grossen Lehrer zu folgen. Die üebersetzung- hat keV>Schwierigkeit.