Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
713
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Pandkct. L. XXXVI. Tit.l. Ad SC. TrcbclUanum. 713

"reihnndertttansend Sestertien] zahlen müssest. Denn es ista iizunehmen, dass der Erbe darum gebeten worden sei, dich""' seine Stelle zu setzen, und dass derselbe dir, nachdem erzuvor alle Erbschaflsobliegenheiten erfüllt hat, d. b. nach Ent-richtung der Vermächtnisse, dasjenige herausgebe , was ihmübrig, bleiben würde, wenn er nicht gebeten worden wäre,"M" die Erbschaft herauszugeben *). Wieviel würde dies alsoSein? iliiudertllausend|; diese ist er gebeten worden, dir her-auszugeben. Daher inuss die Berechnung des FalcidiiichenGesetzes dergestalt angelegt werden, wie wenn dem Erben'ferlegt worden wäre, dem Titius Dreihundert [tausend], undölr Hundert[tausend] herauszugeben, woraus also folgt, dass,Wenn er die Erbschaft freiwillig angetreten hätte, er dem Ti-"itis Zvveihiindertundfünfundzwanzig[tausend], und dir füiifund-^6benzig[tausend] würde zu geben haben. Mithin braucht dem"'tiug nicht mehr gezahlt zu werden, als wenn die Erbschaft*oue den Befehl des Prätors dazu angetreten worden wäre.

3. ULP. Hb. III. Fldcicomm. Marcellus schreibtaber über diesen Fall bei Julianus folgendergestalt: 'wenn~ e r Testator gesagt hat, dass die Vermächtnisse znr Belästigung

* Erben gehören sollen, und der Erbe die Erbschaft von

J e,e u Stücken angetreten hat, so muss die Berechnung der* atcidia dergestalt geschehen , wie wenn durch dag Fideicom-*niss Vierhunderl[tausend] ausgesetzt, zu Vermächtnissen aber*^ r eiluinderl[tausend] verwendet worden wären, so dass die" re >hundert[tausend) in sieben Theile getheilt werden, wovone f rideicoinmissiubaber Vier, und der Vermä'chlnissinüaberf ei erhalt. Ist hingegen die Erbschaft als verdächtig bezeich-61 Worden, und hat der Erbe dieselbe nicht freiwillig ange-lten uuu. herausgegeben , so verbleiben zwar die Huudert-j- a «sendJ von den Vierhnndert[tausendenJ, welche der Erbe" a '(en würde, dem Fideicomniissiiihaber, aber in Ansehunger übrigen Dreihunderiytausend] wird dieselbe Vertheilunga ;' finden, so dass der Fideicoimnissiiihaber vier Theile davon.alt und die übrigen drei der Vermächtnissinbaber; denn es höchst unbillig, dass der Verinäclitnissiuhaber darum mehr'halten soll, weil die Erbschaft als verdächtig bezeichnet°rden ist, als er erhalten Laben wurde, wenn sie freiwillig"getreten worden wäre s ). §. 1. Was von der verdächtigen

*) El tibi Tcstitucrct, ist auch ohne dass des Jensius 7. 1.p. 366. Veränderung des et in ui nothweudig wäre, so zuverstehen.

°) Westphals (a. a. O. S. 1187 u. 1261) Versicherungen un-geachtet , scheint es mir unmöglich, zwischen diesem und«lern vorhergehenden Fragment eine Vereinigung- ausfindigzu. machen. Geändert braucht aber (nach Jauch, n, 311.)