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3 (1831)
Entstehung
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683
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Pamdkot. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem l'alddiam. 683

fünf Jahren; dies ist Rechtens sagt Ul piaiuis auch in Ansehung«er Berechnung; des Niessbrauches. Doch pflegt man gewöhn-lich vom frühesten Alter bis zum dreissigsten Jahre die Be-rechnung von dreissig Jahren anzunehmen, vom dreissigstenJahre an aber die von soviel Jahren , als noch am sechzigstenJahre fehlen; es wird mithin die Berechnung nie überdreissig Jahre ausgedehnt. So wird auch, wenn einem städti-schen Gemeinwesen der Niessbrauch vermacht worden, esWoge ohne weitern Beisatz oder zn öffentlichen Spielen ge-schehen sein, die Berechnung von dreissig Jahren angelegt s3 ).»; t< Wenn ein Erbe behauptet, es gehöre ihm ein GegenstandCl gecthümlich, von dem er nachher überführt wird, dass er**** Erbschaft gehöre, so glauben Einige, er könne auch von'»m di e Falcidia nicht innebehalten , weil es einerlei sei , ober ihn heimlich entfernt, oder geleugnet hat, dass es ein erb-* c hafilicher sei; allein Ulpiauus missbilligt dies mit Recht.

69. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Wenn der Nim-•"■auch an einem Nachlass vermacht worden ist, so mnss erst^ 0u allen Sachen der vorhandene Schuldbetrag abgezogen wer-

en > weil dem Senatibeschluss zufolge kein einziger Gegen-stand vom Vermächtnis» des Niessbrauchs ausgenommen wird.

70. ULP. lib. XVI. ad Sabin. — Die Stipulation in^ezug auf die Falcidia tritt sofort in Kraft, sobald für ein■'ermächtniss oder eiue Schuld die Bedingung 1 eintritt.

71. PAUL. lib. XXXII. ad Ed. — Beim Verkauf der*'fbscliaft kann sich der Erbe ausbedingen , dass , wenn auch* a s Ealcidische Gesetz zur Anwendung komme, die Ver-mächtnisse doch unverkürzt entrichtet werden sollen, weil die-?*■ Gesetz des Erben wegen gegeben worden und es keine""'gchiing desselben ist, wenn der Erbe «ein Recht selbstVermindert.

72. GAJ. lib. III. de leg. ad Ed. Prael. — Bei der

*»"rderung des Betrages einer Nachverlaagenachaft wird auch«as abgezogen, was zur Realisirung eine» Verkaufs aufgewen-det wird ").

73. Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. — Rücks'icntliob," e r Aiismitteluiig' des Betrags einer IVachverlagsenschaft hat5*an als Regel angenommen , auf die Zeit des Ablebens desle *lafor,s zu sehen. Wenn daher Jemand hunderttausend

J 3) Diese Stelle versteht man von der Vicesima heredttat- die

unter Caracalla eine IJaclma wurde, s. I. 44. de Orig.

Jur. und Voorda ad h. I. p. 207 lf. n. (o). Auton. Au-

g-ust. Emend, I. 4:°») Z. B. Mäkelgeld; es ist hier der Verkauf gemeint, der aus,

Noih geschieht, um Schulden zu decken , b. Voorda 2. L

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