680 Pamdkct. L. XXXY. Tit. 2. Ad legem Falctdiam.
Tbeilliaflige gewegen sind, |Von denen der eine den andernzum Erben eingesetzt hat,] dafern sie Gesellschafter gewesen,in Ansehung dieses Punctes die Verbindlichkeit zwischen ihnengetbeilt werde * G ), wie wenn jeder Einzelne die Hälfte desGeldes stipulirt oder versprochen halte; habe aber keine Ge-sellschaft unter ihnen Statt gefunden , so bleibe die Frage ob-schwebeud 47 ), zu wessen Vermögen der Gegenstand derSchuld gerechnet, oder von wessen Vermögen er abgezogenwerden müsse. §. 1. Körperliche Gegenstände , die sich imNachlas« befinden, müssen nach ihrem wahren Werthe ge-schätzt werden , d. h. nach dem, den sie gegenwärtig haben,und es darf, wohl zu merken, nichts davon nach seinem for-mellen* 8 ) Werth geschätzt werden.
63. PAUL. üb. II. ad leg. JuZ. et Pap.— Der Werthder Gegenstände wird nicht nach Liebhaberei, noch nach demNutzen, dein sie einem Einzelnen gewähren, sondern sie wer-den nach ihrem allgemeinen Werth geschätzt. Denn wer ei-nen natürlichen Sohn besitzt, ist nicht um soviel reicher, das*er ihn, wenn ihn ein Anderer besässe, für eine grosse Summean sich kaufen würde. Ebenso wenig aber besitzt derjenige,der den Sohn eines Andern besitzt, soviel, als wofür er ihndem Vater verkaufen kann, und es braucht nicht gewartet zuwerden, bis er ihn verkauft, sondern er wird für den Atigen-blick nicht als Sohn eines Andern, sondern nur als Sclav ge-würdert. Ganz in derselben Lage befindet sich derjenigeSclav, der eine Noxa begangen hat * 9 ); denn durch das Be-
46) TJt — dlvidi deberes, ist eine griechische Form, s. Scip.Gen tU. Parerg. ad Pand. L. I. cap. vi. (. T. O. IV-p. 1287.) s. auch den eifrigen Gräcismeuhascher Jeusius l. /•p. 8«.
47) Weil es nämlich der Erfolg erst ausweist; s. die Glosseund den Casus in derselben, nämlich ob der Erbe die ge-meinschaftliche Schuld als eine eigene oder als eine erb-schaftliche bezahlt, was ihm freisteht.
48) Formale. Gotbofred. hat in seinen Noten mehrere Er-klärungen angeführt. Dunren. p- 557. versteht das prttiuil*cenwale, dein Suarez Comm. ad leg. Aau'd. üb. I. cap- 4.(T. M. ff. 44.) und Wie! in ff Lect. p. 254. folgt; ÄTicoJ.Co th ar"mim Obs. et Co«/. 11. c. 12. versteht das pretiun*nffectivum (T. M. VI. p. 779); Don eil.' V. p. 46. dasjwe-1ium speciale, und Heinecc. ad Brisson. h. v. , und Dü-ker l. I. p. 414. das pretium affectionis oder utilitatis, gleichdem Dou eil., im Gegensatz zum pretium commune. Diöletzteren zusammenfallenden Erklärungen sind wohl die rich-tigen ; darnach obige Uebersetzung.
49) Und den sein Herr aus Vorliebe oder einem sonstig« 1Grunde nicht ausgeliefert, sondern, lieber den Schaden be-zahlt hat.