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3 (1831)
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677
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P amdect. I. XXXr*. Tit. 2. Ad legem FaJcidiam. 677

55. Idem lib. XX. D'tg. — Wenn dem Tiiins alljähr-'•ch zehn [tausend Sestertien] vermacht worden sind und der«ichler zwischen dem Erben und den übrigen Vermächtuiss-•nhabern die Berechnung des Falcidischen Gesetzes pflogt, sojauss er zwar, so lange Titiiis lebt, die Slreiiwiirderung soJ*°eh stellen , als wofür das Verinächtniss verkauft werdenKann, da es unbestimmt ist, wie lange Titius leben wird,w enn derselbe aber [zuvor] gestorben ist, so wird auf nichtsReiter Rücksicht genommen, als wieviel der Erbe aus diesem"funde hatte entrichten müssen 3 7 ).

5G. Idem lib. XXII. D'tg. — Jemand, wider den Klage^egen des Sonderguts erhoben werde« konnte, ward Erbo** e s Gläubigers. Du fragst, von welcher Zeit der Betrag des"Ondergutes bei dem Falcidischen Gesetze gerechnet werden• n «sse? Die Meisten glauben, es sei darauf zu sehen, wievielJ a s Sondergut zur Zeit des Erbschaftsantritts betragen habe.* c h bezweifele dies darum, weil man angenommen hat, c":issfi l Anlegung der Berechnung des Falcidischen Gesetzes auföl e Zeit des Todes Rücksicht zu nehmen sei; denn 3S ) was istS i('j r e ; n Unterschied, ob das Sondergut des Sclaven nache 'n Tode des Gläubigers vermindert worden, oder ein (Erb-"pliaftsjscliuldner verarmt ist ? §. 1. Wie aber im umgekehrten*'l, kann Einer entgegnen, wenn der Sclav vor dem Erb-"j c uaftgaiitrj|t etwas erworben hat? Und wie, frage ich, wenne * Schuldners Vermögensumstände, der damals zahlungsunfähig"[ ar j sich gebessert haben? Da man nun in Betreff des letz«fn angenommen hat, dass die Erbschaft als reicher geworden11 betrachten sei, sowie wenn die Bedingung, von der eine0r derui>j» abhängig war , nach dem Tode [des Testators] ein-getreten ist , so macht auch ein Zuwachs des Sondergut» dier bschaft reicher. §. 2. Scä'vola bemerkt hier: wie also,enn derselbe Sclav dem Erblasser und einem Andern zu-a, öinen zehntausend Sestertien] verschuldet, und zugleicheün[tanseud Sestertien] selbst im Vermögen gehabt hat? Auch'er wird die Erbschaft mit Zehnftausenden] vermehrt werden,ae, n die Zehntausend,] Welche er dein Erblasser nach na-,"J rr ® c hilicnen Grundsätzen verschuldete, in der Erbschaft ver-iben J 9). §, 3 > Jemand, der nur einen einzigen Sclaven

i 1 . ü , n 'l vvas er , weil er nicht gezahlt hat, also schuldig go-

Wiebenist. Glosse.3 °) Es handelt sich nämlich hier um die Würdernng der actio

"* P e cuho, je nachdem letzteres ausreicht oder nicht39 ) Weil der Erbe ein Vorzugsrecht des Innebehallcns hat,

gejren den andern Gläubiger, a. Westphal a. a. O.