Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
511
Einzelbild herunterladen
 

Pandect. L. XXXIV. Tit. 1. De alimcntis vel cibartis leg. 511

hat G ) geantwortet, wenn Mävius nicLt den Beweis zu führenim Staude »ei, das« ihm der Testator etwas Anderes, worübergar kein Zweifel Statt fand, auferlegt habe, so wird ange-nommen, dass er dem Willen des Testators zufolge diejenigen■Lasten übernommen habe, welche auf der Summe hafteten,die durch das Codicill auf ihn getragen worden war. DerKaiser Antonintis Pius an die Freigelassenen der Sextiaßasilia : Obwohl die Worte des Testaments so lau-ten, dass Wahrung und Kleidung euch auf solangeVermacht sein sollen, als ihr b eim Cl aiidiu s Jus t ussein werdet, so ist dennoch der Wille der Erb-lasserin dahin zu erklären, dass sie die Verab-reichung derselben Alimente an euch auch «ach"es Just us Tode beabsichtigt habe. Er hat sein»utachten dahin gestellt G ) : Worte dieser Art seien so zuVerstehen, dass die Zwaugsplficht zur Verabreichung der Ali-mente von fortwährender Dauer sei. — §. 2. Ingleicheu ist*r über den Ausdruck: auch will ich, dass sie immerb ei dir sein sollen, um Rath angegangen wordeu. Ich* ra ge, ob, wenn sie, vom Erben freigelassen, längere Zeit bei"'ni zugebracht haben, aber wegen schweren Dienstes von ihmWeggegangen sind, sie noch ein Recht auf die Alimente haben,deren Entrichtung »ich derselbe weigert, falls er nicht dagegenVon ihrem Dienst Gebrauch machen konnte? Er hat sichdahin ausgesprochen, dass sie den vorliegenden Umständen nachdarauf Anspruch machen könnten.

14. ULtP. Jib. II. ludcicummiss. — Mela sagt, wenn* u »em. Knaben oder einem Mädchen Alimente hinterlassen wiir-

" e ' 1 ) «0 reiche die Verpflichtung bis zur Mündigkeit; aber da«' st nicht wahr; die Verpachtung dazu dauert vielmehr so_ D ß"6, als es der Testator gewollt hat, oder wenn es sich""cht ausinitteln lässt, was er gemeint habe, so dauert dieVcr-J'hchfung Zeitlebens. §. 1. Wenn aber die Alimente bis zur^"'udigkeit letztwillig ausgesetzt worden sind, und sich Jemand»nach richten will, wie die Alimente für Knaben und Mtfd-nen bisher gegeben wurden , so ist zu bemerken , dass II a-la "iu bestimmt habe, die Knaben sollten bis zum acht-elten , imJ dj e Mädchen bis zum vierzehnten Jahre ernährtwerden; die Beobachtung dieser von Hadrianus erlasset0r sciirift hat auch unser Kaiser verordnet. Wenn nun glee f begriff der Mündigkeit im Allgemeinen nicht so bestimmt, ' r d, so ist es doch aus dem Gesichtspiznct der Barmherzig-st betrachtet, nicht unbillig, rücksichtlich des einzigen Punc-

ssenenich

e ) Der Consemieuz wegen ist hier die dritte Person wohl vor-zuziehen.