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3 (1831)
Entstehung
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469
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Pandkot. L. XXXIII. TU. 7. De instructo vel instrum. leg. 469

ziegel aber uud das zu diesem Zwecke angeschaffte Mate-rial 5 *) werdeu unter dem Beilass begriffen, wenn der Besitzerbesonders zu diesem Zwecke zubereitete zu keinem anderenGebrauche dienende Materialien hat. Auch Stillzeit, wenn sieim Hause nothwendig gebraucht werden, werden zum Beilasseines Hauses gerechnet. §. 20. Von den Tüchern aber, wel-che im Freien ausgespannt werden, desgleichen von denjenigen,Welche um die Säulen geschlungen werden, schreibt Celsus,dass sie mehr zum Hausralhe zu rechnen seien, und eben diesnehmen auch Sabinus und Cassius an. §. 21. Röhrenaber, Hacken und Eimer werden bekanntlich unter dem Beilassbegriffen. §. 22. Desgleichen die Kehrbesen, womit die Spin-nengewebe abgefegt werden, ferner Schwämme, womit dieSäulen, der Estrich und die Tritte gereinigt werden. Leitern,Welche an dag Getäfel der Zimmerdecke angelegt werden, ge-hören zum lieilass , weil sie zur Keiniguug des Hauses be-stimmt sind. §. 23. Papinianus sagt auch im siebenten'»■che seiner Rechlsgntachten : Reliefs und festgemachte Sta-tuen gehören nicht zum Beilass eines Hauses, sondern sindem Theil des Hauses selbst. Aber auch die nicht festgemach-ten spricht er, werden nicht unter dem Zubehör begrill'en,»andern zum Hausrat« gezählt, mit Ausschluss der ehernenSonnenuhr, welche nicht festgemacht ist. Denn auch diese

gehört nach seiner Meinung' zum Beilass des Hauses, sowieauch das Vorgehäuge , wenn es ein Tuch ist, seiner Ansicht»nch unter dein Beilass des Hauses begriffen wird. §. 24.Wasserrohren und Röhrlagen, desgleichen Becken uud was«(»ist zu springenden Wassern nothwendig ist, sowie Riegel'■■■d Schlösser sind mehr ein Theil als Beilass des Hauses.§•25. Auch die festgemachten Spiegelscheiben sind, glaube ich,"'ehr ein Theil des Hauses. Denn auch beim Raufe einesHauses gehören Spiegel und Wandschränke dazu , sie mögen"»n im Hause aufgestellt oder eine Zeitlang fortgeschafft wor-*""» sein. Sind sie aber nicht wieder aufgestellt worden , je-doch dazu vorhanden, Uta, wo welche fehlen, ergänzt zu wer-"on, so gehören sie allerdings zum Heiluss des Hauses. §. 26.Auch die Gitter müssen, glaube ich, mit unter dem Beilassebegrilfen werden. §. 27. Wenn aber ein Landgut nicht mit"ein Beilass vermacht' worden ist, sondern mit der Einrichtung,80 ist die Frage aufgeworfen worden, ob darunter mehr be-gnlfen ist, als wen« es mit dem Beilass vermacht wordenwäre. U„J Sabinus schreibt in den Büchern zu Vi teil ins,>"»u müsse zugebe« , dass es allerdings mehr sei , wen» einLandgut mit der Einrichtung', als wenn es nur mit dein Bei-

54) S. I. 62. de Verb. sign!/. 50. 16.