Dreiunddreissigstes Buch.
Erster Titel.De annuis legatis et fideicommissis.
( Von jährlich zu eniricJuenden Vermächtnissen undFideicommissen.~)
1. POMPON. Hb. V. ad Sabin. — ^oll ein Vermächt-»isb jährlich entrichtet werden und es ist nicht hinzugefügt,a n weichein Orte es gegeben werden soll, so muss es aneinem jeden Orte, wo es gefordert wird, gegeben werden,«owie es aus einer Stipulation oder einer errichteten Schuld-verschreibung ') gefordert würde.
2. Idem üb. VI. ad Sabin. — Ist einem Erben dieVerbindlichkeit auferlegt worden 2 ), mir den GennsB einesLandgutes jährlich zu verstatten, und er zögerte damit zu An-fau S des Jahres, wo icb es bestellen miisste, so wird er, sollteer es auch später gestatten, mir dennoch, weil er mich vonde >- Bestellungszeit ausgeschlossen, für das ganze Jahr gehalten"ein; gowie der, welcher verbunden ist, mir die Dienste desStichus tageweise zu überlassen , und sie mir nicht von früh
aD > sondern erst zu Mittag überiässt, mir für den ganzen Tag
eehaheu ist.
1) Nomine facto. Es ist hier der alte Lileralcontract zn ver-stehen, mittelst dessen eine schon vorhandene Schuld eineneue Form erhielt: Theophil. Paraphr. des Tit. XVI.
B., III. der Inst, sagt: Mieris larX rb n«X«tor %Q^oi f/f xaivoväi'ivtiov fxETaaxrjlxnu^ut'oi' (n][iaai xtd ynä/j/iKai xvnixoTs. S.
die Anwerk. zu Tit. 21. B. III. der Institutionen. A. d. It.
2 ) Deber den Unterschied zwischen Kegala damnaiionls, vtndi-cationis praeeeptionis und sinendi modo relicta , welcher sichaus den vom Testator gebrauchten Worten ergab , sich aberm der Uebersetzuiig nicht andeuten lässt, stehe Westphal,von Vermächtnissen und Fideicominissen Th. 1. S. «• !»•Institut. II. 20. §. 2. Anm]