378 Pandect. L. XXXII. De legalis et fideicommissis III.
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gegeben, und Iiat dasselbe nach der Scheidung zurückgenom-men, und die Tochter einem Anderen mit dem Heirathsgut zurEhe gegeben und sich slipulirt, dass jenes Heirathsgut ihm,oder seiner Tochter zurückgegeben werden sollte; wahrend dieTochter sich noch in der zweiten Ehe befand, ist er mit Hin-terlassung desselben Testamentes gestorben, und sein Sohn undseine Ehefrau sind seine Erben geworden; nachher hat dieTochter, nachdem ihr Ehemann verstorben war, und sie daslleirathsgut zurückerhalten halte, einen Andern geheirnthet undzwar in Gegenwart and mit Einwilligung des Bruders undder Matter, welche auch das Heirathsgut derselben vermehrthat, und Keines von Beiden hat sich das lleirathsgut slipulirt;bald darauf sind der Sohn und die Tochter Erben ihrer Muttergeworden, sodann ist die Tochter in der Ehe verstorben, indemsie ihren Ehemann zum Erben hinterlassen hat; man hat ge-fragt , ob, da die Tochter nicht in Folge des Vermächtnisse»Geld zum Heirathsgut von den Erben des Vaters erhalten, son-dern, nachdem ihr zweiter Ehemann gestorben und sie Haus-mutter geworden war, dag Heirathsgut zurückerhalten hatte,ihr Erbe in Folge des Fideicommisses dem Bruder der Ver-storbenen auf das Geld gehalten sei, welches er beziehen könnte,wenn er sich das Heirathsgut stipnlirt hatte? [Sciivola]hat das Gutachten erlboilt, den angeführten Umständen gemässsei er nicht gehalten. §. 8. Jemands Erbe oder Vermä'chlniss-inhaher igt gebeten worden, dass er Jemanden an Kindes Stattaouehinen solle, indem diese Worte beigefügt waren: wenner anders gehandelt haben wird, so soll er enterbtsein, oder: so soll er das Vermächtnias verlieren;man hat gefragt, ob, wenn er nicht an Kindes Statt angenom-men habe, dem, welcher nicht an Kindes Statt angenommenworden ist, irgend eine Klage ans dem Fideicoinmiss zusteht?fScä'vola] hat dag Gutachten ertheilt, ein Fideicoinmiss, durchwelches Jemand gebeten wird, dass er an Kindes Statt anneh-men möge, sei nicht gültig. §. 9. Ich will, dass derStrich Acker s, w elcher in j ener Landschaft liegt,auf die Mari er, den Publius und den Ca/'ns über-schriebe n werde, nachdem der Prei» desselbennach dem Ermessen eines redlichen Mannes fest-gesetzt, und in die Erbschaft eingezahlt wordenist, [auch] da» Doppelte auf den Fall der Ent-wehrung von den übrigen Erben versprochenworden ist, so ^jedochj, dass [Publius und Cajnslunter der Strafe von Hundert versprechen sollen,dass jener Strich Ackers oder, ein TU eil desselbenan die Seja oder die Nachkommen derselben aufkeine Weise kommen werde; man hat gefragt, ob das