216 Pandect. t. XXIX. Tit. 7. Da jure codkilhrum.
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tenstandeg gemachten Codicille nicht nach dem Testamente be«messen -werden, sondern sie gelten nach dein Soldateiirechte.§. 5. Wenn dem Sclaven, welcher im Testament ein Ver-laächlniss empfing-, in Codicillen die Freiheit gegeben -wird, sowerden wir sagen, das Vermächtniss sei gültig, gleich als obes schon vom Anfang an bestanden hätte. §. 6. Wenn JemandCodicille bestimmter Art bestätigte, wie: [ich bestätige die],welche ich zuletzt werde gemacht haben, so wird nicht so-fort das iu Codicillen Gegebene bestehen, [und dies so lange,]als noch andere gemacht werden können. Werden nun nach-Ler noch andere verfertigt, so werden die iu den früherengegebenen Vermächtnisse nicht gelten.
9. MARCELL. lib. IX. Dig. — Aristo behauptet,das« Codicille, von einem solchen gemacht, der nicht wusste, ober Hausvater sei, oder nicht, nicht gültig wären. Ulpinnnsbemerkt dagegen: er müsste denn ein Altgedienter (veteranus)gewesen sein, denn alsdann wird das Testament gelten.
10. PAPINIAN. lib. XV. Qnaest. — Was in Aller
Mund ist, nämlich dass durch Codicille keine Erbschaft gegeben
werden könne, hat diesen Grund, damit nicht durch Codicille,welche aus dem Testamente Gültigkeit erhalten, das Testamentselbst, was durch die Erbcinsetzung Kraft hat, bestätigt zuwerden scheine 30 *).
11. Idkm lib. XIX. Quacst, — Jemand, der von derSchwangerschaft seiner Frau nichts wusste, gab [Sclaven] dieFreiheit in Codicillen, die er an seinen Sohn 305 ) schrieb.Mach dem Tode des Vaters wurde eine Tochter geboren. Daes nun bestimmt ist, dass der Vater an diese nicht dachte, sonahm man auf, die Freiheiten könnten lo6 ) blo» vom Sohn 101 )geleistet werden,
12. Idtsm lib. XXII. Quacst. — indem er der Schwe-ster 30S ) ihre Antheile [an den Scjaven] abkauft.
304) Accurs. bemerkt hier: ,,es können ja nicht zwei Dinge»ich gegenseitig Ursachen auf ein und dieselbe Weise seiu" —wild C u ja c. sagt hiervon „placitissime notut Accurs. quiomnino philosopliiae non erat ignarus."
305) Es können ja auch ab intestaio Codicille gemacht werden.30b) Die Codicille gelteu , weil sie nicht in einem Testamente
bestätigt wurden, denn rupio testam. würden auch diese alspars test. umgestossen.
307) D. i. aequo jure, nicht aber iure (stricto) summa, weil essich um einen svrvus communis handelt, den einer der Herrennicht allein manumiltiren kann. '
308) Die Schwester ist ja nicht onerirt worden, weil der Vaternichts von ihr wusste, deshalb inuss sie auch gegen des Erb-lassers Willen nichts leisten. Sie kann jedoch favore liber-tutis gezwungen werden, ihren Autheil au den Sclaven au