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3 (1831)
Entstehung
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165
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Pandkct. L. XXIX. Tit. 2. De adqitir. vel omitt. hevcd. 165

dies folgt ordnungsweise aufeinander, nümlicb dass [der Erbe]zuerst/die testainsnfarische, sodann die gesetzliche, ihm ange-fallene Erbschaft ausschlage. Dasselbe ist auch bei dein JMach-lassbesitz liechteus, nämlich, dass zuerst der Eingesetzte diesenverschmähe, sodann der, welcher ohne ein vorhandenes Testa-ment um ihn nachsuchen kann. §. 1. Wenn aber der, welchergesetzlicher Erbe weiden kann, bedingt war eingesetzt worden,so kann er über die gesetzliche Erbfolge nicht eher etwas be-stimmen, als bis die Frist der Bedingung verstrichen ist. Des-halb muss man denn auch ja diesem Falle IS1 ) annehmen, dass,•wenn [der Krbe] antwortete, er wolle weder auf diesem nochauf jenem Wege * 5 2 ) Erbe werden, das Vermögen des Ver-storbenen den Gläubigern zum Besitz übergeben werden müsse.71. ULP. lib. LXI. ad Ed. — Wenn Jemand einenfremden Sclaven aus fcindlicLer Gefangenschaft loskaufte undihn zu seinein Erben mit der Freiheit einsetzte, so wird dieser,wie ich lieber annehme, frei und notwendiger Erbe sein.Denn indem er ihm die Freiheit zugedenkt, erlöst er ihn vonseinem Bande, und seine Kückkelir nach dem lleimkebrrecbte * 5 i )hat Mos die AYirkung, nicht um wieder in dieselbe Sclaverei,in welcher er sich vor seiner Gefangenschaft befand, zu kom-men, [ileun dies wäre allzu ruchlos ls '*),] sondern nui dein frü-hereu Herrn seinen Schätzungswert!» anzubieten, oder ihm biszur Zahlung desselben verpflichtet zu bleiben, was aus Begün-stigung der Freiheit eingeführt wurde. §. 1. Wurde Jeiu Sclav]unter der Bedingung' gekauft, dass er innerhalb einer bestimm-ten Frist freigelassen werde, und sodann mit der F'reiheit zumErben eingesetzt, so wollen wir sehen, ob man ihm zur Los-sagnng von dieser Erbschaft behiilüich seiu müsse? Nach derbesseren Ansicht kann er, bis diese Zeit erscheint, zu einemnothwendigen Erben bestimmt werden, und sich nicht enthal-ten; ist aber jene Frist vorübergegangen, sodann wird er nichtmehr nothwendiger, sondern er ist freiwilliger Erbe, nnd kannsich nach Analogie dessen , der lideicommissai iscli, jedoch be-dingt freigelassen werden soll, von der Erbschaft losmachen.§. 'i. Gab [ein Sclav] seinem Herrn Geld, um ihn freizulassen,

101t Nämlich wenn die Frist, während welcher die Bedingungeintreten soll, vorüber ist, und die Bedingung eintritt.

152) Denn in demselben Moment, wo er die testamentarischeErbfolge ausschlägt, steht ihm die gesetzliche zu. DeshalbKann er in demselben Moment beide ausschlagen.

15.1) Kehrte also der gefangene Sclav ohne Rodemtion zurück,so wird er Wieder Sclav seines vorigen Denn, die Redem-lion macht ihn zum Sclaven des.Loskaufen und verpflichtetihn blos, die Twstt'matio dem frühem Herrn zu zahlen.

154) Mach einer gewissen Emeudalion soll statt: inpium, ste-hen : iiiifjuum.