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3 (1831)
Entstehung
Seite
117
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Pandect. L. XXTIII. Til. 8. De jure dcliberandi. tl7

eine Verringerung [des Vermögens] mittlerer Weile, so langefiir den Mündel um eine Deliberationsfrist nachgesucht wird.§. 2. Wir wollen aber untersuchen , was [ die Worte ] , ichwerde eine Verminderung verbieten, sagen wollen. Dadurchverhindert der Prätor nicht blos eine Veräusserung, sondern erlässt auch die Ausübung der Klagen '' 9 ) nicht zu. Denn eswäre albern , dem, welchem die Veräusserung untersagt ist,Ausübung der Klagen zu gestatten; und dies schreibt Labeo.§. 3. Bei Untersuchung des Grundes aber wird es darauf an-kommen , ob die Ursache zur Erlaubuiss des Prätors, dasVermögen zu verringern, gerecht sei. Es wird daher einesolche Verringerung mir gestattet, nm das Begräbnis», ebensoum das zu besorget!, was ohne eine Sühne nicht kann über-gangen werden. Auch wird er, um den Unterhalt zu bestrei-ten, eine solche Verringerung gestatten. Er inuss aber auchbei anderen dringenden Lagen seine Erlaubuiss geben, z. B.um Gebäude auszubessern, und damit die Felder nicht unbestelltliegen bleiben, um Geld, wenn solches unter einer Strafe zuleisten ist, zurückzuzahlen, und damit Pfänder nicht ver-kauft werden. Auch aus andern rechtlichen Gründen wirdder Prätor , darum angegangen, seine Erlaubnis» dazu er-iheilen; denn ohne diese kanu keine Verminderung vorgenom-men werden.

8. Idem lib. LXI. ad Ed. Wenn ein [natürlicher]Eigenerbe, nachdem er sich schon [von der Erbschaft] losge-sagt hatte, wieder um eine Deliberationsfrist nachsucht, dawollen wir sehen, ob ihm dies verwilligt werden dürfe'/Billiger Weise [nimmt man nn], unter gewissen Umständen(e.v causa) dürfe mau ihm dies verwilligen , nämlich dann,Wann das Vermögen noch nicht verkauft ist.

9. PAUL. lib. LVI1I. ad Ed. Ein Sohn muss wäh-rend der Zeit, wo er überlegt, aus der Erbschaft seinen Un-terhalt bekommen.

10. MAKCELL. lib. XXVIII. Dig. Wenn unter deneingesetzten Erben mehrere Grade gemacht wurden, so sagtder Prätor, er werde rücksichtlich der Anberaumung rfer Ueber-legungsfrist das , was er darüber erklärte , bei den einzelnen[Graden] beobachten 2 ä "), damit nämlich die Erbschaft, indemsie von dem ersten Erben an den folgenden herabkoinmt, so-bald als möglich einen Erwerber finden möge, der den Gläu-bigern des Verstorbenen entsprechen könne.

210) Gegen die Erhschaftsschuldner.

220) Nämlich zuerst wollte er sie den Instituirteu, sodann denSubstituten geben.