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3 (1831)
Entstehung
Seite
99
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Pakdbct. L. XXVIII. TU. 6. Da vulg. et pupill Substitut. 99

Substitution solcher Unmündigen nichtig-, wenn Eines Ton die-sen nicht auch zur Todeszeit des Erblassers in dem Familien-verbande sich befand. §. 3. Wenn aber der Vater seinenSohn als Erben ersuchte, er möge, wenn er im Zustande derUnmündigkeit stürbe, seine Erbschaft den» Titius zurückerstat-ten, so nahm man an, der gesetzliche Erbe des Sohnes müssemit Abzug seiner Falcidia [dein Titius] die Erbschaft des Va-ters zurückerstatten, sowie ein Fideicominiss, welches einemUnmündigen nach seinein Tode zu leisten aufgetragen wurde,restituirt werden mnss l s 6 ). Eben dies inuss man auch dannbeobachten, wenn die Bedingung der Substitution bittweise(verbis precariis) über das Miindelalter hinausgeht. Dies wirdunter dem Umstände Statt finden, wenn das väterliche Testa-ment rechtlich galt; ausserdem, wenn es nicht galt, so ver-wandelt sich das, was nach dem Willen des Erblassers alsTeslumeut niedergeschrieben wurde, nicht in Codicille, wenndies nicht ausdrücklich gesagt wurde; auch sollen die Söhnedies Fideicominiss nicht von ihrem eigenen Vermögen [zn zah-len] gezwungen werden. Wenn deshalb der Vater seiltenSohn enterbte, und ihm NichtB hinterliess, so wird kein Fidei-cominiss vorhanden sein. Wenn aber soust noch der SohnVermächtnisse oder Fidpicommisse empfing-, so soll er ein [ihmauferlegtes] Erbschaftsfideicommiss ,B7 ), so weit sich das, waser erhielt, erstreckt, ohne Abzug 1SS ) des Falcidischen [Vier-theilsj zu leisten schuldig sein. §. 4. Jemand, der mehrerenverbunden eingesetzten Erben unterschiedene Erbtheile getrenntgab, und nach der ganzen Einsetzungsordnung so schrieb: diese,meine Erben, siibstituire ich einander gegenteilig, scheint diein der ersten Stelle Verbundenen einander wechselseitig zusubstituireu. Nehmen diese aber die Theile, zu welchen sieeingesetzt wurden, nicht an, so kommen diese an alle übrigenMit erben. §. 5. Wenn Jemand einen Vater und dessen Sohnsich^zu [bestimmten Theilen iHä ) seines Vermögens] als Erbenernannte, und diese einander substituirlo; [nachmals auf denübrigen Theil seines Vermögens] die übrigen Miterben bestimmt,und sodann nach Vertheilung des Ganzen so schrieb: Diese

18(V) Nämlich von seinen Erben. Siehe besonders Cnjac. zudiesem Fragm. (T. I. p. 244 — 252. oper. poslh.) und Aver.(Inici'pv. jur. III. 2~. ]>. 4o4.)

187) llcrcditaiis ftdeicommissum findet nach Cujac. dann Statt,wenn (wie in unserin Fragin.) der Sohn gebeten wird,Jemanden zu seinem Erben zu machen, Jemandem sein Ver-mögen zu hinterlassen, in soweit, als er selbst vom Erblasserbedacht wurde.

188) Weil nur Erben, nicht Legatare u. s. w. die Falcidia ab-ziehen dürfen.

189) Z. B. auf ein Viertheil.

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