Pakdect. L. XXVIII. Tit. 6. De vuJg. et pupilL Substitut. 97
Kinder hat, kann einigen unter ihnen Nacherben geben, ohne(heg gerade bei allen nö'thig zu haben, sowie er auch garkeinem substituiren kann [, wenn er nicht will]. §.1. Er(der Vater) kann deshalb auch auf eine kurze Zeit des Altergsubstituiren; z. B. wenn mein Sohn innerhalb des zehnten Jah-res stirbt, so soll Titius sein Erbe sein. §. 2. Wenn er nunWieder Audere [auf die Zeit] nach diesen Jahren substituirt,so muss auch dieses zulässig sein; z. B. wenn [ineiu Sohn]innerhalb seines zehnten Jahres stirbt, so soll Titius Erbe sein,Wenn er nach dem zehnten und innerhalb des vierzehnten Jah-res stirbt, so soll Mävius Erbe sein. §. 3. Wenn der vomVater eingesetzte Erbe lsl ) gebeten wurde, die Erbschaft zu-rückzuerstatten , diese gezwungen vom Fideicommissar antrat,so darf, wie unser Ouintus Cervidius Sck'vola sagte,die Substitution des Unmündigen doch nicht wieder wirksamWerden, indem bereits das Testament nach dein bürgerlichenRechte aufgehoben ist, obgleich das Uebrige, was in diesemTestamente hinterlassen wurde, z. B. Vermächtnisse und Frei-heiten, durch dieses Antreten bestätigt werden. Allein diemeisten Juristen sind der entgegengesetzten Meinung, weil jadas Testament des Unmündigen eiu Theil des früheren (väter-lichen) Testamentes ist. Dies ist bei uns ein aufgenommenerJicfilssul/.
39. JAVOLEN. lib. I. ex Poster. Labeon. — Da Je-mand von seinem Sohn zwei unmündige Enkel hatte, wovoneiner in seiner Gewalt war, der andere aber nicht, und daer beide zu Erben auf gleiche Theile und überhaupt habenWollte, dass, wenn einer von ihnen unmündig verstürbe, dieserSeinen Theil auf den andern übertrage, so ernannte er, nachdem llath des Labeo, (ins cell ins und Trennt ins, blosden, der in seiner Gewalt stand, zum Erben, mit dem Befehl,dem andern, wenn er wird volljährig sein, die Hälfte derErbschaft als Vermächtniss zu lassen. [Auf den Fall aber,]Wenn der, welcher in geiner Gewalt war, unmündig sterben■Würde , substitnirte er ihm den andern als Erbeu. §. 1. Einem'"'mündigen Sohn kann man nach einzelnen Verhältnissen Die-sen und Jenen als Erben substituiren, wie z. B. so: dasgDieser Erbe sein soll, wenn der Erblasger keinen Sohn be-kommt, Jeuer, wenn er einen Sohn zwar bekam, dieser abera 's unmündig gtarb. §. 2. Jemand hatte sich vier Erben er-nannt , und diesen allen, mit Ausnahme eines einzigen, Sub-s »tnien gegeben. Jener einzige, dem Niemand war substituirtWorden, und eiu anderer von den übrigen starben noch bei
181) Schulting bemerkt: filio seil exheredato. Hierher
hört die Note zu Fr. 2. §. 2. D. h. 1.Corp, jur. civ. III. 7