Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
94
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94 Pandect. L. XXVIII. TU. 6. Da vulg et piipill. mbslilid.

inögcns zum Erben ein, dann substituirte er dem Quintus denFloruS i dem Proculus den Sosia als [Nach-] Erben, sodann,[sagte .er,] -wenn weder Florus noch Sosia Erben werden, sosoll im dritten Grade anf die .Hälfte uud ein Viertbeil die Co-lonie der Leptitaner Erbin sein, auf das [nocji übrige] Viertheilsetzte er Mehrere zu Erben ein, [jedoch] auf mehr als die[noch vorhandenen] drei Unzen. Quintus trat die Erbschaftan, Prociiliis und Sosia starben noch bei Lebzeiten des Erb-lassers. Nun ist die Frage, ob das dem Proculus gegebeneViertheil dein Quintus, oder den im dritten Grade Substitutengehöre? Ich antwortete, mir komme es vor, als wäre derWille des Erblassers (Vaters) gewesen, die im dritten Gradoeingesetzten Erben sollten nur auf den Fall substituirt sein,wenn die gange*.Erbschaft ohne lirben geblieben wäre, nnddies zeige sich ganz deutlich daraus, dass [der Erblasser] mehrals zwölf Unzen unter diese [Erben] vertheilte, «nd deshalbgehöre denn das Viertheil der Erbschaft, wovon [hier] die Bedeist, dein Quintus.

31. Idem IIb. sing, de Amlrig;. — Bei einer Substitu-tion, die dein Sohne anf folgende Weise geschah: Jeder, der *■ 7 s )von den oben schriftlich Angeführten inein Erbe werden wird,der soll auch Erbe meines Sohnes sein, fragt es sich, obdarunter jeder, der zu was immer für einer Zeit Erbe war,

oder nur der, welcher zu der Zeit, wo der Sohn stirbt, Erbesein wird f zu verstehen sei. Die Rechtsgelehrten zogen esvor, dass Jeder Eibe des Sohnes sein soll, wenn er auch nurzu irgend einer Zeit Erbe [des Vaters] gewesen war; ob nundieser gleich noch bei Lebzeiten des Sohnes au/hörte Erbe zusein, z. B. in Folge der Klage wegen pflichtwidrigen Testa-mentes ,7(i ), die nur für einen Theil [der Erbschaft] angestelltwurde ' 7T ), so würde er doch, wie man glaubte, Erbe ansder Substitution werden. §. 1. Wicht auf ähnliche Weise darfman in dem Falle sich erklären, wenn Jemand, da er zweiSöhne, einen mündigen [Namens] Gaju», und einen unmündigen[IVainens] Lucius hatte, so seinem [unmündigen] Sohn substi-tuirte: Wenn mein Sohn Lucius als unmündig stirbt, und auchmein Sohn Gajus nicht mein Erbe werden wird, dann sollSejus mein Erbe seiu; denn nach der Auslegung der Rechts-gelehrten soll die Bedingung, unter welcher substituirt wurde,auf den Tod des Uninüudigen zu beziehen sein.

175) Quisquis muss der Lesart quhque vorgezogen werden. '

litt) Die gegen den einen Erben erhoben wurde.

177) Anders wenn die Klage auf das Ganze angestellt wurde,

denn alsdann wurde das ganze Testament rescindirt. Dies

ist durch die Nov. 115. geändert-