Pandect. L. XXVHI. TU. 1. Qui testamenta facere etc. 11
steht man unter vernehmlich (paldm) 1 Freilich wohl keinAusrufen auf öffentlichem Platze, sondern ein solches Sprechen,dass man es vernehmen kann; aber nicht Jedermann, sondernnur die Zeugen brauchen es zu vernehmen; sind aber mehrereZeugen da, so reicht es zu, wenn die bestimmte Zahl es ver-nimmt. §. 1. Will mau an dem schon errichteten Testamenteeine Aeuderung vornehmen, so erfordert dies gänzliche Wie-derholung der Testainentsfeierlichkeiten. [Es fragt sich,] obJemand über das, worüber er sich in einem mündlichen oderschriftlichen Testamente undeutlich ausdrückte, uach schonvollzogenen Solenuitäteu noch eine Erklärung geben dürfe?Z. B. er hat den Sclaven Slichus vermacht, da er mehreredesselben Namens hatte, und nicht erklärt, welchen er imSiune hatte; er hat dem Titius etwas vermacht, da er vieleFreunde, die Titius heissen, hatte; er hatte im Namen , Vor-namen oder Zunamen, nicht aber in der Person selbst, sich ge-irrt; wird er späterhin erklären dürfen, an. wen er dachte?Ich glaube allerdings; denn er gibt in diesem Augenblickenichts, sondern bestimmt blos näher, was er gegeben habenwill. Wie aber, wenn er späterhin dem Vermächtnisse miteigenen Worten [mündlich] oder schriftlich eine Bemerkungbeifügte oder sich über die Summe, den Namen des Verinächt-nissnehmers , den er nicht aufgezeichnet hatte, oder über dieBeschaffenheit der Münzsorten erklärte, wird dies rechtlich be-rücksichtigt werden? Nach meiner Meinung kann er auchspäterhin über die Beschaffenheit der Münzen etwas hinzu-fügen ; denn hätte er dies auch unterlassen, so würde mandoch immer durch Schlüsse (Vermuthungen) IS ) entweder ausverwandten Schriften oder aus Gewohnheiten des Familienvatersoder der Gegend, über das HinterJassene ins Reine kommen•müssen. §. 2. Bei Testamenten müssen die Zeugen, wegender beabsichtigten Testamentserrichtuug aufgefordert, dieser Hand-lung beiwohnen; wurden sie nun wegen eines anderen Ge-schäfts aufgefordert, so sollen sie zum Testamentszeugnisseunfähig sein. Dies ist aber so zu verstehen, dass sie auchdann auf eine gültige Weise ihr Zeugniss ablegen dürfen,wenn sie nur vor der Zeugnissablegung davon unterrichtetwerden, dass sie zu einer Testamentsangelegenheit berufenwerden, mögen sie auch zu einem anderen Geschäfte aufgefor-dert und versammelt worden sein. §. 3. Die letztwillige Er-klärung muss eine ununterbrochene Handlung sein; eine unun-terbrochene Handlung aber ist die, wenn keine andere, demTestamente fremdartige Handlung, dazwischen vorkommt. Wird
18) Canjectlo = conjuetuva.