üchten
*5 ( 43) So-aber ins künfftig nicht angefangen werden / es wäre dan daß atro-citas facti den würcklichen Angriff der Delinquenten de Jure er-forderen oder periculum in mora, vel suspicio de fuga obhan-den seyn möchten.3. Sollen auch so wenig die Römisch-Catholische Geistlicheals Evangelisch-Reformirte und Lutherische Predigere auff denCantzelen noch sonsten Unserer Unterthanen unter sich auff obge-melte drey Religionen, wie mehrmahlen nachtrücklich verbottenworden, einigsins schmähen, so dan die in der Policey-Ordnungvorhandene Woͤrter von sacramentiren auff die Evangelisch-Re-formirte und Lutherische zumahlen nicht außdeuten, hinwie-derumb auch gemelte Evangelisch=Reformirte und Lutherischedie Römisch-Catholische mit keinen ungeziemenden und schimpfflichen Wörteren beleidigen, sondern sich friedlich mit einandercompartiren, und sonsten die dagegen handlende Verbrecherezur gebührender Straff unaußbleiblich gezogen werden.4. Bleibt es dabey, daß so wohl die Römisch-CatholischePastores, als die Evangelisch-Reformirte und Lutherische Pre-digere sine Proclamatione & demissorialibus keine Copulationesins künfftig derrichten, auch die Evangelisch-Reformirte und Lu-therische in Begrabung ihrer Todten auff gemeine Kirch-Höfenader sonsten ihre Erb-Begräbnüssen keineswegs verhindern / son-dern durchgehends dem Religions-Recess und vorigen Edictengemäß leben, und wer darwider handelen würde ohne Ansehungder Persohnen, der Gebühr abgestraffet werden solle.5. So viel die Armen-Gelder betrifft, welche beym Kauff- undVerkauff / Permutation, und dergleichen Contracten gegeben wer-den / bleibt es gleichfals bey dem vorigen Edict, daß nemblich / wannur Evangel. Reformirt- und Lutherische mit einander contrahiren, den Evangel. Reformirt- und Lutherischen solche Armen-Gel-der allein verbleiben/ wan aber Cathol. und Evangelische dergleichenContractus mit einander eingehen/ selbige zwischen beyderseits Ar-men halb und halb ohne Absehen des loci Contractus aut rei sitæF 2ver-