Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
42
Einzelbild herunterladen
 

45 ( 42 J So-Vors 4. in dem Kirspel Somborn nur allein das Garn- und Leinenbleichen auff den Röm. Cathol. Feyr-Tagen öffenlich verstattet /sonsten im übrigen daselbst, wie auch in gemelten Kirspelen Waldtund Greffrath nicht allein, sondern auch, obschon im Gülich- undBergischen unterschiedliche Evangelische Gemeinden mehr gleicheFreyheit de Anno 1624. behaubten wollen. Dennoch vors 5. In al-len übrigen Oertheren gemelter Hertzogthumben Gülich und Bergnach Anleithung des §. 9. Art. 9. des Religions-Recessus vomJahr 1672. überall mehr noch ferner nicht/ dan in den Häuseren/bey verschlossenen Büden / Thüren / Laden und Fensteren (außge-nohmen, daß in den Häuseren der Schmieden, Faßbendern, Kupf-ferschlägern und dergleichen starck schall= und hellklingende Arbeitin der Residentz-Stadt Düsseldorff zumahlen / in anderen Oerterenaber / allwo die Röm. Cathol. die Pfarr-Kirchen haben / in solcherKirchen Nähe, zeitwehrenden Gottes-Diensts, respective in denenStädten von sieben, in denen Dörfferen aber von 9. biß 11. UhrenVormittags eingestellet bleiben sollen) zu arbeiten erlaubt seyn.Dergestalt 1. Daß sie deßwegen keiner Inquisition unterworfesen seyn, noch auch einiger Bestraffung sich zu befürchten haben.2. Wan dan Grobschmieden von den Durchreisenden an Feyr-Ta-gen einige Arbeit zugebracht wird, selbige abladen und öffentlichverfertigen mögen. Fort 3. Dahe sonsten wegen etwa einfallen-der nasser Hew- und Aehrend-Zeit ein- oder andere öffentlicheNoth-Arbeit im Felde / Städte oder Dörfferen auff Feyr-Tagenferner zu verrichten wären, solches denen Evangelischen gleich de-nen Römisch-Catholischen in solchen Nothfall jedesmahl unwei-gerlich und unentgeltlich verstattet werde / wan sie sich deßwegenbey einem oder anderen Fürstl. Beambten oder Bedienten, oderderenselben Stadthalter ohne Unterscheid so sich der Zeit nur inloco befindet anmelden / und umb Ursaub ersuchen werden.2. Wan vors künfftig in Religions-Sachen einige Brüchtenvorfallen würden / sollen die Facta erstlich untersucht / die Brüchtenliquidirt / und davor gnugsamb cavirt ab Executione & Arrestoaber

nunren /derCormen