26 ( 24 ) so-Lands-Fürsten Collation gehörig, solle es damit nachfolgenderGestalt unveränderlich gehalten werden, daß auff den jenigenStifftern / da alle Collationes dem Fürsten völlig gebühren / IhreChurfürstl. Durchl. und Dero Descendenten die jenige Beneficia,so in dem Januario, Martio, Majo, Julio, Septembri & Novem-bri verfallen / oder ad Manus Principum resignirt werden / alsoauch Ihre Fürstl. Durchl. und Deroselben Descendenten die je-nige / so in Februario, Aprili, Junio, Augusto, Octobri & Decembri fallen oder resignirt werden, zu vergeben zustehen, aber auffden jenigen Stifftern, da die vorige Fürsten nur sechs Monat her-gebracht / jedem Chur= oder Fürsten und dessen Descendenten dreyMonat reservirt werden / dergestalt / daß Ihre Churfürstl. Durchl.zu Brandenburg an denselben Orthen in Januario, Majo undSeptembri, und Ihre Fürstl. Durchl. zu Neuburg in Martio,Julio & Novembri die Collation ohne Beschwer oder Vermin-derung / wie oben gemelt / gebühren solle / auch der von einem oderandern Chur= und Fürsten Provisus schuldig seyn mit Vorzeigungseines Collations-Patents des andern Placitum zu erhalten / wiedan ohne dessen, und der Collation Vorzeigung, die Prælati undCapitula die Provisos zur Possession nicht zulassen / noch gestatten /auch zur besserer Nachricht / so offt eine Prælatur, Præbend oderBeneficium zu Ihrer Chur= und Fürstl. Durchl. Durchl. Colla-tion vacirt / solche Vacantz / und durch welches Absterben / auch inwelchem Monat oder Turno dieselbe sich begebe, schrifftlich IhrerChur- und Fürstl. Durchl. oder Dero heimgelassener Regierungunverzüglich unterthänigst berichten sollen.Endlich und fürs Neunte solle das verglichene und fest gesetzteauff die Art und Weise, wie in dem mehr angeregten DörstischenVergleich, §. Zweytens sollen von beyden hohen Theilen, etc.und folgends disponiret ist / introduciret / und zu Berühigung bey-derseits Geist- und weltlicher Unterthanen vollenzogen/ und solcherDörstischer Vergleich / in so weit er durch diesen Neben-Recess nichterläutert noch limitiret worden / sancte unterhalten werden / dieserNeben
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L.PL.P.