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Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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05 ( 23 ) So-gemeinen Frieden-Schluß und dieses Vergleichs den Catholischenverbleiben, inskünfftig anderen Kirchen, dan zu welchen dieselbevon Anfangs verordnet / und von Catholischen Beneficiatis Anno1624. genossen und bedienet worden / oder anderen Usibus, dan dar-zu dieselbe fundiret, zu appliciren, weniger an eine andere Reli-gion, dan welche dieselbe Anno 1624. obgemelter massen gehabt,oder denen es vermög dieses Vergleichs verbleiben, zu conferirenoder zuzuwenden; Sonsten aber einer jeden Religion Obrigkeitunbenohmen, sondern außtrücklich vorbehalten bleibt, durch sichselbst, oder ihre darzu verordnete Commissarien über ihrer Reli-gion zugehörige Güter, Rhenten und Gefälle zu Beförderungmehrern Ehren GOttes, und bessern Kirchen-Dienst, wie solchesden Catholischen geistlichen Rechten oder der Evangelischer Kir-chen-Ordnung gemäß ist, zu verordnen, und zu disponiren, da-rüber jedoch der Patronen Willen und Consens (dafern die Rhenten zu einem Beneficio Juris Patronatus gehörig) vor allem ein-geholt und erlangt werden solle. Was aber die jenige Stifftun-gen und Fundationes, welche nicht zu dem Catholischen Gottes-Dienst / sondern pro Studiis und anderen löblichen Exercitiis auffgericht worden / anbelangt / da bleibt den Collatoribus frey und be-vor darmitten nach Inhalt der Fundation zu verfahren / und zudisponiren. Dafern auch inskünfftig einer der Catholischen Re-ligion, oder Evangelischer / oder Augspurgischer Confession zuge-thaner Praelatus, Canonicus, Canoniſſa, Parochus oder Benefi-ciatus seine Religion oder Confession verändern würde / solle erder Praelatur, Praependen / Pfarren oder Beneficii eo ipso verlustigseyn / und dasselb einem andern solcher Religion, zu welcher dasselbvermög Instrumenti Pacis und dieses Vergleichs gehörig / unauß-gestelt/ und ohne Beschwerung / wie oben gemelt / wieder conferirtwerden / was aber die Collation und Vergebung der PrælaturenCanonicaten / Praebenden / Vicareyen und anderer geistlicher Be-neficien belangt / welche in mehrgemelten Hertzogthumben Gülich /Cleve, Berg, auch Graffschafft Marck und Ravensberg zu desLand=s