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Die Benennung unserer Eselsgsssc kann also nicht Ton der jene« Thiers derivirt werden. Auch ist dieEntstellung dieser Strasse in einer weit Jüngern Zeit zu suchen.
Der Schultheiss fscultclus) verwaltete die ordentliche Gerichtsbarkeit , und sasa dem königlichen Gerichteyo r , bei welchem die übrigen Ministerialen (jnelior familia) Beisitzer waren. Der Aclor Dominions , derschon unter Karl d. G. und Ludwig dem Frommen vorkommt, erscheint später als Vogt (Advoealus).Diesem lag die Ausübung der Regalien , der Criminaljustiz oder des Blutbannes , und der Schutz- undSicherheitspflege ob. Die Beisitzer dos Vogtes und des Schullheissen waren die Schöffen in Justiz- undCriminalfällen,
Der Pfalzgraf (Comcs palatinus) der mit <len nachherigen Aachener Pfalzgrafen nicht zu verwechselnist, sass bei Hofe zu Gericht, damit der König nicht zu sehr mit Justizsachen beschwert wurde. JederHechtshandel , der vor den König zur Entscheidung gelangen sollte, muste zuerst bei diesem angebracht,werden , der dann , wenn die Sache wenig bedeutend war, sie auf der Stelle abmachte , sonst aber die-selbe dem Künio- zur Entscheidung vorlegte. Eben so wurden die geistlichen Dinge , die vor denKönig kommen sollten , erst bei dem Erzkanzler (Arehicapellanus) angebracht , wo dasselbe VerfahrenStatt fand.
Zu den Karolingischen Zeilen konnte an einem Königlichen Pallaste oder Pfalz noch keine Gemeindesein , wie man sie sich gewöhnlich denkt. Auch ist in dieser Periode noch keine Spur eines Municipal-Rc-gimeuts sichtbar , denn dieses konnte nur nach Ausbildung des Gruud-Eigcntliums der Bewohner entstehen,das aber hier noch nicht vorbanden , indem nur der König Grundciecnlhüincr war. Ebenfalls waren hierFreihöfe noch weit zu suchen. Daher kann noch keine Bede sein von einer aus Freien und Unfreien zu-sammengesetzten Gemeinde.
Nur in den allen von den Römern bereits angelegten Freistädten finden sich unter den Karoliiceruschon Spuren eines Stadtmagistrats , daher diese auch damals Civilas genannt werden. Aachen aber führtenoch immer den Namen Palalium.
Das Frankenreich war in Gauen (Pagos) gelheilt, welche durch Grafen verwallet wurden. Od genugfindet man in einem und demselben Gau mehre Grafen zugleich, oder der Gau war, vorzüglich wenn er sich weilausdehnte in mehre Grafschaften gelhcilt. Es herrscht noch manches Dunkele über die Gaucinlheilung undderen Begrenzungen, Oft wird ein Ort nach einer Urkunde in einem Gau angegeben , der nach einer an-dern Urkunde in einem andern Gau bezeichnet wird, woran wohl die Anferliger der Urkunden die meisteSchuld tragen. Zu diesen Zeilen dachte man noch gar nicht an eine in etwa richtige geographischeBeschreibung der Gauen und dessen Grenzen anzufertigen, noch die in denselben vorhandenen Orte zubezeichnen
Der Graf halte in seinem Gaue die Verwaltung der Justiz , Polizei und der königlichen Gefalle.Auch war er verpflichtet , jedem nach seinen Gesetzen Recht zu sprechen , Franken , Römer undBurgunder, ')
Sowohl der Herzog als der Graf musten für die öffentliche Sicherheit Sorge trafen, und die freienBewohner der Grafschaft und der Provinz , die aus mehren Grafschaften bestand , zu Krie^szeilen in das
>j ,/ot Capitular de ffillts heissi es : Franci aulem , qui in fiscis aul villis nosfris commanent ,quiequid aommiscrint secitndtitn legem eorum oommentlare sludeant.