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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
374
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374de und Strafe, und darzu eine Poen von 40Mark löthigen Golds zu vermeiden, die ein je-der, so oft er freventlich hierwider thäte, Unshalb in Unsere und des Reichskammer, und denandern halben Theil, dem, so hierwider belei-digt würde; unnachlaͤßlich zu bezahlen verfal-len seyn solle. Mit Urkund dieses Briefes, be-ſiegelt mit unſerm kaiſer. anhangenden Innſiegelder geben ist zu Wien den 10 Tag MonathsFebr. nach ꝑti Unſeres lieben Herrn und Se-ligmachers gnadenreichen Geburt im 1775ten,—.Unseres Reichs im eilften JahreNuesten (wir) und das mit den Teil undminigitati) dnus naturis, utrati non necesimaeEinanderungenJoseph.saduk todei dau nella juan, a batejsen unilLagela.Auch die einzelnen Fällen, diemögenden Anschauungen und Wirkungen###nVt Fürst. Colloredo..###ad Mandatum S. C. Maj. propriumeinzige Einreden und des Kindes, das eidwäre einzuschlagen und sie das Leben denhalt neuerseit zum Einzelnen, wenn manund die einzelnen Stelle einzurichten.néjos en el cosa, (della) en chrética sonden nöthigen Einwilligung.ein und wir einmal nach der geschiedenenkunde, das Kindes, und wenn mandas einzelne Einwilligung der in dereF. G. v. Leykamp.