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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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373
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378bestätigen sothanen Vergleich also auch von rö-miſch kaiſer. Machtvollkommenheit hiemit wiſ-sentlich in Kraft dieses Briefes und mehnensetzen und wollen, daß mehrgedachter Vergleichin allen seinen Worten, Puncten, ClausulenArtikulen, Innhalt, Meyn= und Begreifungen;so weit derselbe einen jeden Theil bindet, kräf-tig und gültig seyn, stet, fest, und unverbrüch-lich gebalten und vollzogen werden, somit dietransigirende. Theile sich dessen alles seines Jun-halts geruhiglich gebrauchen und genießen sollenund mögen, von allermänniglich unverbindertdoch Uns und dem heil. röm. Reich, und sonstmänlichen an seinen Rechten und Gerechtigkeitenunvergriffen und unschädlich.Und gebieten darauf allen und jeden Kuhr-fürsten, Fürsten, Geist= und weltlichen Prælaten,Grafen, freyen, Herren, Rittern, Knechten,Landmarschällen Landhhaptleuten, Landvogten,Pflegeren, Verweſeren, Amtleuten, Landrichtern,Räthen, Bürgeren, Gemeinden und sonst allenandren unsern und des Reichts=Unterthanen undgetreuen, in was Würden Stand oder Wesendie sind, ernst und vestiglich mit diesem Briefe,und wollen, daß sie die transigirende Theilean obinſerirten Vergleich und dieſer von Unsertheilten kaiser. Confirmation und Bestätigungnicht hindern, noch irren, sondern sie dessengeruhiglich erfreuen, gebrauchen, genießen undgänzlich dabey bleiben lassen, darwider nichtsthun, handlen und fürnehmen nach Jemandandern das zu thun gestatten in keine Weise nochWege als lieb jedem seye unsre kaiser. Ungna.deAa 3