364einer protestantisch seyn, und beständig ohneAbwechſelung im Amt bleiben ſollen; von dieſen12 Magistratspersonen führet einer jährlich dasBürgermeister⸗Amt, welches unter denen beyder-ley Religions Verwandten abwechseln soll, sodaß ein Jahr ein Römiſchkatholiſcher, und dasfolgende Jahr ein Protestant gewählt werde,alsdan jedoch der abgestandene Bürgermeisterder anderen Religion, bey der das Bürgermeister-Amt das Jahr nicht ist, in Sachen, die seineReligionsverwandten besonders angehen, dasDirectorium führen, und für das Beste dersel-ben nach Pflicht und Gewissen, jedoch ohnedaß er widerrechtige Streitigkeiten errege, zusorgen berechtigt seyn soll.Alle Magistratspersonen, Bürgermeister,Scheffen, Rathsmänner und Gildemeiſter ſollenvon ihnen selbst frey und ohne einige fremdeEinmischung, weder des Schutzherren nochder Abtey durch die meisten Stimmen, und wennsie bey Gleichheit derselben sich nicht vereinigenkönnen, durch das Loos gewählet werden. Beyder nächsten Bürgermeister Wahl soll ein Römisch-katholiſcher gewählet werden.Vor diesmahl wird zur Herstellung derRuhe der Magistrat auf folgende Weise ange-ordnet: der Peter Engels tritt wieder als Schef-fen ein, und führt das Bürgermeister=Amt vonjetzo bis zu der auf den 22 Febr. folgendenJahrs fallenden neuen Wahl; als Scheffen blei-ben vor jetzo Römisch katholischer Seits Stoc-kebrand, Lothum, Beumer, und Hiegeman;Pro-
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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364
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