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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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363Nachdem zwischen Sr. könig. Maj.von Preuſſen als Grafen von der Markund Schutzherrn der Abtey Werden,wie auch den protestantischen Eingesessenenvon Werden an einem Theil, und derReichs⸗Abtey Werden, wie auch ꝺenenRömischkatholischen Eingesessenen am an-dren Theil, seit vielen Jahren her schäd-liche Irrungen und Unruhen obgewaltet,und zu deren gütlichen Beylegung so wohldie Abtey als die katholische und protestan-tische Eingesessene von Werden ihre bevoll-mächtigte Deputirten nach Berlin geschickt;So ist daselbst nach vielen gepfloge-nen Unterhandlungen unter Beytritt desvon Ihro kaiseral. Mj. dazu besondersBevollmächtigten Frh. v. Swieten folgenderbeständiger und unwiederruflicher Ver-gleich geſchloſſen worden.Art. 1.Da die Irrungen gröstentheils über die Wahldes Magistrats zu Werden und den wahren Sinndes den 8ten Martii 1648 von der Stadt Wer-den ausgestellten Reverses entstanden, so wirdhiedurch vor das künftige auf ewige Zeiten fest-geſetzt, daß der Magiſtrat zu Werden aus zwoͤlfPersonen in gleicher Anzahl von beyderley Re-ligionsverwanden dergestalten bestehen solle, daßvier Scheffen Römisch=katholisch und vier Pro-testantisch, ein Rathsmann katholisch und einerprotestantisch, ein Gildemeister katholisch undeiner