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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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334
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834.1.§. 97.Bereitwilligkeit des Abtes, die Beweiseseiner Unmittelbarkeit und Landes-hoheit im Rechtsstande untersuchenzu lassen.Sollten aber die Gründe, auf welche derbisherige Besitzstand der Unmittelbarkeitund Landeshoheit gebaut ist, im Rechts-ſtande für unzulänglich befunden werden,so muß der Abt sich den Ausspruch der com-petenten Gerichtshöfe gefallen lassen, bisdahin aber bei dem Besitzstande und denbestehenden Verträgen geschützt werden.Wenn Besitzstand, und Verträge willkühr-lich beseitiget werden sollen, wer sichertdenn den Ständen die jetzt unablöslichenReichspfandschaften, die Erwerbungen imwestphälischen Frieden, und den Besitz somancher zuvor von andern besessener Länder:Wenn den Grundsätzen der Gewalt dasUebergewicht im Reiche soll zugestanden wer-den, so kann sich auch der vormal wenigergebundene und alleinherrschende Kaiser vonder Capitulation loserklären, und von demGlücke seiner Waffen wird es also abhan-gen, mit Abschaffung der Erblichkeit, nachdem Vorbilde Karls des grossen dieStände des Reichs auf ihre ursprünglicheGrafenämter zuruckzuführen. Dies werdendie