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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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1671. 4. Febr. änderte Abt Ferdi-nand die Verfügung von 1648 auf in-ständige unterthänige Bitte, undAnhalten dahin:„Daß in Erwägung und Ansehungihrer schweren Schulden, geringerHabseligkeit, auch andern bewegen-den Ursachen ihnen (Burgermeister,Scheffen, Rath, Gilden, und gan-zer Gemeinde der Stadt Werden)gnädig zu= und nachgelassen worden,daß sie hinführo ad interim bis zurGeneralsamenkunft und Generalrevi-ſion der Matrikel in ordinariis col-lectis, als Türken= Reichs= undKreissteuren, wie auch Kammerzie-len sowohl als in extraordinariis,nämlich Land= Kriegs= oder Defen-ſionsſteurenec. von jeglichem Hun-dert sechs Rthlr durchgehends unwei-gerlich beitragen 2c. sollen 2c.Desgleichen hat der Abt nicht alleindie bei dem §. 65 in der 7. u. 8. Anm.angeführten Steuren zum Behuf der Reichs-und Kreishilfe, sondern überhaupt alleSteuren umgelegt, welche der Reichs-verband nothwendig machte.Hieher gehören noch: 1508 in Folgekaiserl. Befehls vom 14. April 24 Gul-den für den Kammergerichtsunter-halt.1509