Druckschrift 
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
198
Einzelbild herunterladen
 

198

keinen Widerspruch, daß die Eingesessenevon Werden, so wie dem Abte, als ih-rem Herrn Gehorsam, also auch demGrafen von der Mark als ihrem Be-ſchirmer Treue ſchuldig waren, undnoch schuldig sind, nur nicht gegen denAbt.Aber damals war es keine Schuldig-keit, überall und unbedingt zu folgen.Die Landsassen nahmen an den Händelnder Herren nur so viel Antheil als siewollten. Struben 1. Abh. S. 131.4. Abh. S. 337.Als daher Dieterich von der Mark1378 der Stadt Dortmund den Kriegankündigte, mußte er mit denen von Har-denberg, von Hövel, von der Reck, vonOeft ꝛc. vorab ein förmliches Bündnißschliessen. Steinen 28. St. S. 775.Auf eben die Weise verbanden sich inder Mitte des fünfzehnten Jahrhundertsdie Städte Hamm, Unna, Camen mitihrem Herzog Johann gegen Kölln. 27.St. S. 567 u. d. m.Im Gegentheil war es damals keineverbotene Sache, daß sogar die Streitig-keiten zwischen den Herrn und Landsassenmit dem Degen entschieden wurden. Stru-ben a. a. O.Auf