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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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190Desgleichen haben die Bistümer Lüttigund Münster sein Daseyn nur zu oft em-pfinden müssen 4).Eben so wie die päbstliche EntsetzungLudwigs aus allen Reichslehnen und na-mentlich des Herzogtums Baiern ohneFolgen war.2) Engelbert lebte noch 11 Jahr. Auf ihnfolgte sein Sohn Adolph bis 1347, undauf diesen Engelbert 3. bis 1391, alsdessen Bruder Adolph schon 1368 nichtaus Gnade K. Ludwigs, nicht als Grafvon Cleve in die Grafschaft Mark, son-dern als Sohn der Gräfinn Margarethvon Cleve, vereheligten Gräfinn von derMark, nach Abfindung der Grafen vonHorn und Herrn von Arkel, welche zuder Grafschaft Cleve ein gleiches Recht zuhaben behaupteten, mit Ausschliessung desersigebornen Engelberts, welcher mit derLymers, und des jüngsten Bruders Die-terich, welcher mit Duisburg und derHerrschaft Dinslaken abgegütet wur-de, durch die Vorliebe der ClevischenStände, und vermittels einer besondernkaiserlichen Belehnung in die GrafschaftCleve succedirt war.3) Der Abt hat nicht die Grafen von Cleve,sondern die Grafen von der Mark, Adolph,den Sohn Engelberts 2. 1332, und En-gelbert 3. 1389 2c. belehnet. Anlage 28.Daſt