133an sich gebracht 4). Soest, das alte,ehrwürdige Soest, die Hauptstadt in En-gern, mit dem dazu gehörigen Gebiete,der Soester Börde hat sich 1444 unterCleve begeben, um seine Freyheiten zu be-haupten, welche sie von dem Erzbischof zuKölln, der seit der Achtserklärung Henrichsdes Löwen 280 Jahr ihr Erbherr ge-wesen war, gekränkt zu seyn glaubten 5).Dies wird genuͤgen, die allmälige Ausruͤn-dung der von dem Berge Wolfseck ausge-gangenen Grafschaft Mark zu beweisen,denn eben so verhält es sich mit den übri-gen Städten, Freyheiten, Burgen, Ge-richten, Dörfern rc. rc., deren Besitzer ent-weder von den Grafen von der Mark über-wältiget, und zu Vasallen herabgesetzt, oderausgekauft wurden, oder um mehr Sicher-heit willen sich freywillig unter ihren Schutz,der späterhin in Botmässigkeit oder Lan-deshoheit ausartete, begaben.7) Bokum, soll sonst Cobbenheim geheis-sen haben, und ein Theil des Gerichts-bezirkes des Grafen Cobbo gewesen seyn.Schon Alfrid im Leben des h. Ludgersgedenket eines Venerabilis Comitis Cobbo-bonis in Saxonia. Lib. 2. Cap. 4. §. 21.Es wurden also nicht allein Bischöfe,Aebte und Abtissinnen Venerabiles ge-nannt, wie Eccard in quatern. Vet. Mo-num.
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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133
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