114Sachsen bedunge sich aber seine eignen Rech-te 7), wenn es sich schon gefallen lassenmußte, nach dem Maaßstabe der fränki-schen Verfassung geformt und in Graf-ſchaften, wie ſie bei den Franken ſchon be-standen 8), eingetheilt 9) zu werden. Da-her, daß der Ruhrgau überhaupt, und insbesondere die Höfe, Marken rc. aus denendas Stift Werden zusammengesetzt ist,zu Ripuarien gehöret, und folglich un-ter der Gerichtsbarkeit fränkiſcher Gra-fen gestanden haben, folget nothwendig,daß sie unmöglich in einer noch nicht exi-stirenden sächsischen Grafschaft gelegenseyn konnten.1) Der verdienstvolle Abt Bessel setzt zwarden Ruhrgau in den grössern GauWestphalen, c. l. p. 850, doch abererst nach der Theilung des Reichs unterden Söhnen Ludwigs des Frommen. Ergeſieht alſo., daß er wenigſiens vor dieſerTheilung zu Franken gehöret hat. p. 754.ad pag. Kuricgoa. Daß er aber auchnach der Theilung kein Zugehör des GauesWestphalen geworden ist, dies ergiebt sichzum Theil ſchon aus dem Vorhergeſagten(§. 37); zum Theil noch aus dem Fol-genden.Die Herzogtümer, Berge und Clevegehören nicht deswegen zum westphälischenKreise,
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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114
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