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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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112Staatskoͤrper nach dem Tode Johanns des letz-ten nicht hätte zersplittert werden müssen *).###Dieser Staat befaßte die Enkeln der Er-oberer Galliens; der Sieger des Quinti-lius Varus, und Stifter der teutchenSelbständigkeit, die den Ubiern mehr be-fahlen als riethen, die Feinde der teut-schen Nation zu erschlagen, die abgebro-Ihrchene Getheinschaft zwischen den beiden1Ufern des Rheins herzustellen und unterfreyen Menschen frey zu seyn; deren Brü-der, indem sie zu Rom bei der öffentlicheneinVerſammlung des ganzen Volks die er-sten Plätze der Senatoren aus eignemTriebe einnahmen, und im unwiderstehlichenDrange des Gefühls die merkwürdigen,durch alle folgende Jahrhunderte (nur nichtso ganz am Ende des jetzigen) gerechtfer-tigten Worte sagten: An Tapferkeitund Glauben geht kein Volk überdie Teutſchen; die, als Franken(in Hinſicht der Herzogkümer Gülich, Ber-ge Eleve ꝛc.) durch Beihilfe der Zeit dieSachsen mehr gewannen als besiegten;und als Sachsen (in Hinsicht der Graf-schaften Mark, Ravensberg ꝛc.) mit denFranken sich zwar verbrüderten, aber den-noch ihre Rechte behaupteten.1.Nicht allein der beßte teutsche mittel-bare Adel, sondern auch, was Demo-critus (bei Häberlin. Repert. 1. T.S. 72. §. 2.) animalischen Adel,(Vor-