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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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111besserungen von den ersten Besitzungender Grafen von Gülich, Berge, Cleveab, um sich zu überzeugen, wie sehr we-nig alsdann übrig bleibet....§. 41.2..Die nämliche Bewandniß der Graf-schaft Mark. Wahrscheinliche Er-hebung der Grafschaft Mark zueinem Herzogtum, und der mär-kischen Gesammtherrschaften zueinem Kuhrfürstentum.11Auf gleiche Weise verhält es sich mit derGrafschaft Mark, welche ohne Zweifel eben-falls zum Herzogtum würde erhoben wor-den seyn, wenn nicht Adolph, dem Soh-ne Engelberts 2. die Grafschaft Cleve zuTheil geworden, und sein Sohn, gleichenNamens, wegen Cleve, als einer älternGrafschaft den herzoglichen Titel erhal-ten hätte; eben so wie die Gesammtbe-sitzung der Herzogen von Gülich, Berge,Cleve ꝛc. ꝛc. zu einem Kuhrfürstentum,vielleicht noch vor Hannover, vielleicht jetztnach erledigten baierschen Kuhr, würde er-hoben worden seyn, wenn dieser schöne festeStaats-