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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
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105215Monſoie ein Limburgiſches Lehn,0hatte 1309 seinen eignen Herrn; Kre-—mer 24 f. U. S. 250, und ist noch 1598als ein Zugehör von Limburg in Anspruchgenommen worden; wiewohl Kaiser Ru-719dolph diesen Anspruch als ungegründeterklärte. Häberlin neüe teutsche R.Gesch. herausg. v. Senkenberg. 21.B. S. 272. u. f.—Vielleicht rührt es auch von der all-mäligen Anstückelung dieses Herzogtumsher, daß Wassenberg, Heinsberg,Geilentirchen, Bruggen, Rande-rath, Millen, Grevenbroich, Boß-lar, Münſtereifel, Caſter, Wil-helmſtein ihre beſondere Mannkam-mern haben, (die Mannkammer zu Al-denhoven gehört zur köllniſchen Dom-probſtey) anſtatt daß die Lehne ꝛc.der übrigen Orte unmittelbar bei der Re-gierung nachgesucht werden müssen. u. s. w..AEngelbert von Berge bekam 1174 Win-deck von Graf Henrich Raspe, dessenMutter eine Halbschwester Kaisers Friede-richs 1. war, wovon Henrichs BruderLandgraf Ludwig das Obereigentum mitBeilstein und Widbe. (ist:Wied am Rhein,wo das Erzſtift Kölln noch wirklich Alt-wied besitzet, wird also von Kremermit Witten an der Ruhr in der GrafschaftMark irrtümlich verwechſelt) dem Erzbi-schof von Kölln verkauft hat. 3. B. S. 189.Hss.